RECHT einfach - parapulpären Stiftverankerung

Teilen:

Inhalt

Das VG München (Az.: M 17 K 18.4534 vom 6.04.2020) lehnt die analogeBerechnung der parapulpären Stiftverankerung einer Aufbaufüllungab.

Ein Blick auf die Entscheidungsgründe löst begründete Zweifel am Urteil aus:

„Es fehlt…an den materiellen Voraussetzungen für die Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ.“ Gemeint ist § 6 Abs. 1 GOZ.

„Die Verankerung der Aufbaufüllung mit einem parapulpären Stift ist schon nicht als eigenständige Leistung anzusehen. In der Neufassung der GOZ aus dem Jahr 2012 ist die vorher noch existierende Leistung für parapulpäre Stifte (GOZ Nr. 2130 a.F.) durch den Verordnungsgeber bewusst nicht mehr aufgenommen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber diese Leistung nicht als zusätzlich berechenbar ansieht.“

 Gemeint ist zunächst die Geb.-Nr. 213 GOZ der GOZ `88. Darüber hinaus verliert sich das Gericht in unbegründeten Spekulationen über die Motive des Verordnungsgebers. Höherinstanzliche Rechtsprechung hat bereits klargestellt, dass aus dem Entfall einer Leistung nicht gefolgert werden kann, dass diese nicht mehr berechnungsfähig sein soll, sondern dass in derartigen Fällen eine analoge Berechnung vorzunehmen ist.

„Für die Verankerung von Füllungen wurde in der neuen Fassung der GOZ die Ziffer 2197 zusammen mit der Ziffer 2180 neu aufgenommen. Mit diesen Ziffern sind alle Maßnahmen zur Befestigung von Aufbaufüllungen in der GOZ aufgeführt und abgegolten.“

 Wie die adhäsive Befestigung eines Aufbaumaterials dessen mechanische Verankerung mit einem parapulpären Stift umfassen soll, ist bereits aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Ebenso ist aus gebührenrechtlicher Sicht unverständlich, dass die Geb.-Nr. 2180 GOZ Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone einen parapulpären Stift umfassen soll. Der parapulpäre Stift wird weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Vergütung der Geb.-Nr. 2180 GOZ berücksichtigt (§4 Abs. 2 GOZ).  

„Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Frage der Vergleichbarkeit der abgerechneten Leistung (GOZ Ziffer 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration“) mit der tatsächlich erbrachten Leistung (Parapulpärer Stift) als weitere Voraussetzung der Analogabrechnung. Was die Kontrolle bzw. das Polieren einer Restauration mit dem Setzen eines parapulpären Stifts zur Füllungsverankerung zu tun haben soll, bleibt offen.“

 Hier zeigt sich in den Entscheidungsgründen eine grundsätzliche Unkenntnis in Bezug auf die zur analogen Bewertung heranzuziehende Leistung: Auszuwählen ist nicht eine gleichartige, sondern eine gleichwertige Leistung anhand der gleichberechtigt anzuwendenden Kriterien Art, Kosten- und Zeitaufwand (§ 6 Abs. 1 GOZ).

Die Entscheidungsgründe erscheinen ungeeignet, die analoge Berechnung der parapulpären Stiftverankerung einer Aufbaufüllung abzulehnen.

Hoffentlich bleibt dieses Urteil nur eine bayrische Spezialität.