RECHT einfach - Berechnung der Neurolyse

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In einem Verfahren vor dem AG Erding (Az.: 5 c 1135/15 vom 21.11.2018) war die Berechnung der Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung neben der Entfernung eines Weisheitszahnes strittig.

Im Ergebnis wurde die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der beiden Leistungen bestätigt. In Bezug auf den konkreten Eingriff stellte das Gericht fest, dass bereits eine Veränderung des ursprünglichen Nervenbettes zur Berechnung der Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung berechtige.

Darüber hinaus sei aus gebührenrechtlicher Sicht unerheblich, ob im individuellen Fall die Neurolyse notwendig gewesen sei, um die Zielleistung, nämlich die Entfernung des Weisheitszahnes zu erbringen.

Maßgeblich sei gemäß §4 Abs .2a GOÄ / §4 Abs. 2 GOZ vielmehr, dass die Neurolyse nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Entfernung eines Weisheitszahnes sei, es sich insofern um selbstständige, nebeneinander berechnungsfähige Leistungen handele.

Da der Zahnarzt gemäß §6 Abs. 2 GOZ auf die Geb.-Nr. 2584 GOÄ für die Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung keinen Zugriff hat, ist eine analoge Berechnung dieser Leistung nach §6 Abs. 1 GOZ erforderlich.