Recht einfach - Unklare Versicherungsbedingungen

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Unklare Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherungsgebers. Versicherungstarifliche Bedingungen enthielten folgende Formulierung: “Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen entsprechen.“

Diese Bedingung gestattet nach einer Entscheidung des LG Duisburg (Az.:1 O 86/16 vom 14.02.2017) aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. Gemeint sein können entweder Gebühren unter Anwendung der höchstmöglichen Steigerungssätze gemäß den Gebührenordnungen oder aber Vergütungen, die auf nach den Gebührenordnungen zugelassenen Vereinbarungen, im Falle der GOZ auf §2 Abs.1 GOZ, beruhen.

Damit jedoch fehlt der Regelung die notwendige Eindeutigkeit. Der Versicherungsnehmer ist in Anbetracht der Gestaltung dieser Tarifbedingung nicht verpflichtet, beim Versicherungsgeber nachzufragen, was damit gemeint ist. Er darf vielmehr auch eine Erstattung zahnärztlicher Gebühren erwarten, die auf Grundlage einer wirksamen Vereinbarung gemäß §2 Abs.1 GOZ berechnet wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Rede stehenden Gebühren zum Teil die nach der GOZ ohne Vereinbarung höchstmöglichen Gebühren um mehr als 100 Prozent übersteigen.