Recht einfach - Update 24.07.2022

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Die Leistungspflicht einer Versicherung im Hinblick auf die entstandenen Kosten fürzahntechnische Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach der Angemessenheit im Sinne des §9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern dem Versicherungsverhältnis keine Sachkostenliste für zahntechnische Leistungen zugrunde liegt und dem Versicherungsvertrag auch keine weiteren, diesbezüglichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Auch das für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffene BEL II ist in diesem Zusammenhang irrelevant, so das LG Stuttgart (Az.: 22 O 171/16 vom 2.03.2018).