Wann ist eine Behandlung medizinisch notwendig?
„Eine Behandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen als wahrscheinlich erachtet werden konnte, dass die geplanten und durchzuführenden Maßnahmen geeignet waren, die Verhinderung der Verschlimmerung einer Erkrankung, deren Verlangsamung oder Heilung zu bewirken“ (BGH Az.: IV ZR 133/95 vom 10.07.1996).
Leistungen im Sinne des §1 Abs.2 Satz 2 GOZ, die dieser Definition des Bundesgerichtshofes nicht genügen und die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden, darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn vor der Leistungs-erbringung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem über diese Leistungen eine schriftliche Vereinbarung gemäß §2 Abs.3 GOZ getroffen wurde.