Ein Patient reichte seiner privaten Krankenversicherung einen zahnärztlichen Heil- und einen Kostenplan für eine prothetische Versorgung ein, um Auskunft über die Höhe der Kostenerstattung zu erhalten.
Neben der Anforderung weiterer Unterlagen und noch vor Ermittlung der Höhe der Versicherungsleistung wies das Krankenversicherungsunternehmen in einem Antwortschreiben anpreisend auf die alternativ mögliche Behandlung durch sogenannte „Gesundheitspartner“ hin: Dabei handele es sich um ein „Qualitätsnetzwerk von Zahnarztpraxen und regionalen Zahnlaboren“. Diese böten eine qualitativ hochwertige Versorgung, preiswerten Zahnersatz aus Deutschland, schnelle Terminvereinbarung, erweiterte Öffnungszeiten und weitere Serviceleistungen zu vergünstigten Konditionen.
Bei einer Behandlung durch einen Zahnarzt dieses Netzwerks stellte die Versicherung eine im Vergleich zum vereinbarten Versicherungstarif um 5% erhöhte Kostenerstattung in Aussicht. Abschließend erfolgte noch der Hinweis auf die selbstverständlich unverändert mögliche freie Arztwahl.
In teilweiser Abänderung des Urteils der Vorinstanz (LG Leipzig Az.: 05 O 2221/19 vom 7.04.2020) gelangte das OLG Dresden (Az.: 14 U 807/20 vom 9.10.2020) zu folgendem Urteil: Der Versicherungsnehmer hatte sich zum Zeitpunkt des Schreibens der Versicherung für eine Behandlung bei “seinem“ Zahnarzt entschieden. In Würdigung der Gesamtumstände stellt daher insbesondere das Angebot einer 5%igen Erhöhung der Kostenerstattung bei Vornahme der Behandlung durch einen Zahnarzt des Netzwerks eine wettbewerbsrechtlich unlautere Empfehlung zum Wechsel des Zahnarztes dar und berührt die freie Arztwahl des Patienten.
Das Oberlandesgericht verurteilte das Versicherungsunternehmen bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,-€ für den Fall der Zuwiderhandlung auf Unterlassung des vorstehend beschriebenen Vorgehens. Die Revision wurde nicht zugelassen.