Eine beihilfeberechtigte Patientin begehrte Beihilfeleistungen zu einer chirurgisch-implantologischen Behandlung.
Bei dem betreffenden Eingriff wurde nach Extraktion eines Zahnes und Zystektomie einer etwa zahngroßen Zyste vor Implantatinsertion der verbleibende knöcherne Defekt mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt und die vestibuläre Knochenlamelle rekonstruiert.
Diese Leistung berechnete der Zahnarzt mit der Geb.-Nr. 9100 GOZ als Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation. Die Beihilfestelle erachtete diese Gebührennummer als nichtzutreffend und gewährte Beihilfe auf die Geb.-Nr. 9090 GOZ für eine Knochengewinnung, -aufbereitung und -einbringung sowie auf die Geb.-Nr. 4138 GOZ für die Verwendung einer Membran.
Das VG Würzburg (Az.: W 1 K 19.1618 vom 5.05.2020) entschied, dass weder die Geb.-Nr. 9100 GOZ noch die Geb.-Nr. 9090 GOZ zutreffend sei.
Die Geb.-Nr. 9100 GOZ umfasse eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes in größerem Umfang. Vorliegend sei jedoch lediglich ein kleiner knöcherner Defekt aufgefüllt worden. Die Geb.-Nr. 9090 GOZ beschreibe hingegen ausschließlich die Verwendung autologen Knochens, nicht jedoch den Einsatz von Knochenersatzmaterial.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass gemäß § 6 Abs. 1 GOZ eine analoge Bewertung und Berechnung der in Rede stehenden Leistung angezeigt sei. Gerechtfertigt sei im konkreten Fall die Berechnung der Geb.-Nr. 9090 GOZ im Wege der Analogie. Die Rekonstruktion der vestibulären Lamelle sei gemäß § 5 Abs. 2 GOZ durch einen erhöhten Steigerungssatz zu berücksichtigen. Die Verwendung einer Membran löse zusätzlich die Geb.-Nr. 4138 GOZ aus.