Das VG München(Az.: M 17 K 18.1620 vom 31.01.2020) hat entschieden, dass ein mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone „gewöhnlicher“ Leistungsinhaltder Geb.-Nr. 2180 GOZ ist.
Das technische Verfahren rechtfertige weder einen erhöhten Steigerungssatz der Geb.-Nr. 2180 GOZ noch eine analoge Berechnung der Leistung. Das Verwaltungsgericht unterstellt bei seinem Urteilsspruch, dass der Verordnungsgeber mit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 das Gebührenverzeichnis der GOZ an die medizinische und technische Entwicklung angepasst hat. Auch in Kenntnis des in Rede stehenden Verfahrens sei jedoch eine Änderung oder Neubewertung der „Aufbaufüllung“ bewusst nicht erfolgt.
Dass mit der GOZ 2012 jedoch gerade keine vollständige Neubeschreibung der Zahnheilkunde gemäß aktuell gültigem Standard erfolgt ist und auch betriebswirtschaftlich nicht den veränderten Gegebenheiten Rechnung getragen wurde, dürfte hinlänglich bekannt sein.
Die ausführliche Stellungnahme „Der mehrschichtige Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung – ein Plädoyer für die Analogberechnung“ mit adäquater Rechtsprechung finden Sie als SonderGOZette (10.03.2020) auf der Homepage der ZA in der Rubrik „Neuigkeiten“.