RECHT einfach

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Seit Inkrafttreten der GOZ am 1.1.2012 wird die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr.2197 GOZ neben Kompositrestaurationen nach den Geb.-Nrn. 2060ff GOZ in der Kommentarliteratur und auch in gerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich beurteilt.

Unter Bezugnahme zum Gutachten eines zahnärztlichen Sachverständigen gelangte das AG Wittlich (Az.: 4b C 507/16 vom 20.12.2017) in den Entscheidungsgründen zu folgender Auffassung:

„Der Sachverständige konnte nachvollziehbar und widerspruchsfrei feststellen, dass der Aufwand und die Leistung zur Erfüllung der einzelnen Abrechnungspositionen komplett unterschiedlich sind. Jede dieser Leistungen kann für sich unabhängig erbracht werden, ohne Bestandteil der anderen zu sein. Die Leistungen nach der GOZ 2197 beginnen da, wo im Bereich der Füllungstherapie die Leistungen der GOZ 2060ff. enden.“