RECHT einfach - Bundesverwaltungsgericht zum Retainer

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Bundesverwaltungsgericht zum Retainer

In einem die Entscheidung der Vorinstanz OVG Münster (Az.: 1 A 2252/16 vom 23.11.2018) aufhebenden Revisionsverfahren gelangt das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 7.19 vom 26.02.2021) zu der Auffassung, neben den kieferorthopädischen Geb.-Nrn. 6030-6080 GOZ sei die Eingliederung einesfestsitzenden Lingualretainers nicht gesondert mit den analog bewerteten Geb.-Nrn. 6100a und 6140a GOZ berechnungsfähig.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 15 vom 1.03.2021) lässt vermuten, dass es diesen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung auch dann sieht, wenn die Gebührennummern unter Verzicht auf deren analoge Bewertung originär herangezogen werden. 

Begründet wird die Entscheidung damit, dass es sich bei der Eingliederung eines festsitzenden Retainers nur um eine besondere Ausführung der Maßnahmen nach den Geb.-Nrn. 6030-6080 GOZ handele und nicht um eine selbstständige, gesondert berechnungsfähige Leistung.

Derzeit (Stand: 19.05.2021) ist das Urteil im vollständigen Wortlaut noch nicht veröffentlicht. Um die Folgen des Urteils abschätzen zu können, bedarf es jedoch einer detaillierten Analyse der Entscheidungsgründe.

Tatsächlich setzt sich das  Bundesverwaltungsgericht  in Widerspruch zur Rechtsprechung von Zivilgerichten in dieser Frage.