PAR-RICHTLINIEN-UPDATES DER ZA - Vulnerable Patienten

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Inhalt

Wie steht es um Pflegebedürftige, die sogenannten „vulnerablen Patienten“, nach § 22a SGB V, in der neuen PAR-Richtlinie.

Um welche Patienten handelt es sich genau? 

  • Patienten, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Zahnpflege durchzuführen 
  • Pflegebedürftige Patienten
  • Patienten mit Behinderung
  • Versicherte mit Anspruch auf Eingliederungshilfe
  • Patienten, die eine Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen

Hier darf die Behandlung außerhalb der PAR-Richtlinie erbracht werden.

Es besteht also KEINE Antrags- und Genehmigungspflicht seit dem 01.07.2021. Auf einem speziellen Formular (Ausfüllhinweise zur Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V) wird die geplante Behandlung gegenüber der Krankenkasse nur noch zur Anzeige gebracht und diese Patientengruppe erhält einen gleichberechtigten und barrierearmen Zugang zur Parodontitis-Therapie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. 

Im Formular sind mehrere Umstände benannt, die eine rechtfertigende Indikation darstellen.
Um hier die Therapie ohne Genehmigungspflicht durchführen zu können,

  • muss mindestens 1 Begründung zutreffen bzw. vorliegen!
  • sind Mehrfachnennungen möglich.
  • ist die AITa / AITb mit einer Zahnangabe und der entsprechenden Anzahl zu versehen.
  • ist die CPTa /CPTb ebenfalls mit einer Zahnangabe und der Anzahl zu versehen.
  • ist die 111 und 108 nicht mehr mit zu planen. Diese Leistungen können je Anzahl mit Datum der Leistungserbringung später abgerechnet werden.

Welche weiteren Grundlagen müssen gegeben sein?

Als Grundlage dient die Anamnese nach § 3 der PAR-Richtlinie. Die Mindestvoraussetzung ist: 

  • Die Messung und Dokumentation der Sondiertiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal)
  • Weitere Angaben, soweit nach der individuellen Situation des Patienten nötig und möglich, sind in den PAR-Status einzutragen.
  • Die Abrechnung erfolgt nach BEMA Nr. 4.
  • Die Voraussetzung ist auch hier die Sondierungstiefe von 4 mm und mehr.

Eine Ausnahme zu den obigen Grundlagen bilden Patienten, die nur in Allgemeinnarkose behandelt werden können. Hier gilt es folgendes zu beachten: Bei Sondierungstiefen von 6 mm und mehr, kann hier als Alternative zur AITa/b die chirurgische Therapie CPT a und CPT b erfolgen.

Die ENTSCHEIDUNG darüber findet durch den Zahnarzt, gemeinsam mit Begleit- oder Bezugspersonen der Patienten, statt.

VORTEIL: Eineerneute Allgemeinnarkose soll vermieden werden.

Eine adjuvante Antibiotika-Therapie ist ebenfalls bei dieser Patientengruppe möglich.

Wie verhält es sich mit dem Leistungszugang zur UPT?

  • Der Patient hat Anspruch auf UPT-Leistungen für die Dauer von 2 Jahren.
  • Die Frequenz ist hier unabhängig vom Grading!
  • Die Leistungen der PAR-Behandlung können parallel zu und nach den Leistungen nach § 22a SGB V und den BEMA Nrn. 174ff. erfolgen.
  • Erkenntnisse aus den Leistungen nach § 22a SGB V und deren Wirkung sollen in die PAR-Therapie mit einbezogen werden. Sie gehen in die Positionen Nr. 174a (Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan) und in die Nr. 174b (Mundgesundheitsaufklärung) ein.
  • Ausgeschlossen am Tag der Abrechnung von 174a/174b sind die MHU, UPTa und UPTb.
  • Die UPT‘s sollen 3-6 Monate nach der AIT/CPT 1 x je Kalenderhalbjahr durchgeführt werden, im Mindestabstand von 5 Monaten über einen Zeitraum von 2 Jahren.

Wichtig: Die Entscheidung für den Einzelfall, ob die Behandlung modifiziert oder regelhaft durchgeführt wird, obliegt dem behandelnden Zahnarzt.


Viel Erfolg bei Ihrer Behandlung!

ARTIKEL VON: Regina Granz