SPOTLIGHT - Nomen est Omen

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SPOTLIGHT 09/2022 Nomen est Omen

In einem Verfahren, das bis zum Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 217/20 vom 7.04.2022) gelangte, wurde die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ als zulässig erachtet. Die Bezeichnung löse zwar die Erwartung aus, die Praxis sei kindgerecht ausgestattet und die dort tätigen Zahnärzte seien den Bedürfnissen von Kindern gegenüber besonders aufgeschlossen, besondere fachliche Kenntnisse in der Kinderzahnheilkunde würden verständige Verbraucher den dort tätigen Zahnärzten allerdings auf Grund der Praxisbezeichnung nicht unterstellen.

 

Zeitgleich entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 5/21 vom 7.04.2022) jedoch, dass die Angabe des Begriffs „Kinderzahnärztin“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck hervorzurufen, die Zahnärztin verfüge im Bereich der Kinderzahnheilkunde genau wie im Bereich Kieferorthopädie über eine besondere, gegenüber staatlichen Quellen nachgewiesene Qualifikation. Damit allerdings sei die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ zumindest in dem dargestellten Zusammenhang irreführend und daher nicht zulässig.