RECHT einfach - Mehrfachberechnung

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In einer zahnärztlichen Rechnung wurde unter demselben Behandlungsdatum am selben Zahn die Geb.-Nr. 2197 GOZ Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) einmal im Zusammenhang mit einem plastischen Aufbau und ein weiteres Mal in Verbindung mit einer Krone angesetzt.

Das VG München (Az: M 17 K 19.1475 vom 27.05,2021) lehnte diese Mehrfachberechnung ab. Begründet wurde die Entscheidung zum einen mit der amtlichen Begründung des Verordnungsentwurfs der GOZ, wonach ein höherer Aufwand bei der Befestigung mehrerer Teile an einem Zahn nur durch die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigungsfähig sei. Zum anderen weise die Leistungsbeschreibung eine kumulative Aufzählung der zu befestigenden Teile auf.

Anmerkung des Verfassers: Die amtliche Begründung mag den vermeintlichen Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringen, in der GOZ fehlt es jedoch an einer eindeutigen und verständlichen Umsetzung. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, genauso wie bei anderen Gebührennummern konkrete Berechnungsbeschränkungen (z.B. „je Zahn", „je Sitzung", „je Operationstag") vorzunehmen. Das ist nicht erfolgt.

Hier behilft sich das Amtsgericht mit dem Hinweis auf eine sogenannte „kumulative" (im Unterschied: „alternative") Aufzählung der zu befestigenden „Teile". Die Anwendung dieser Rechtsförmlichkeit hätte in diesem Fall zur Folge, dass auch mehrere Gebührentatbestände die betreffende Gebühr nur einmal auslösen.

Das jedoch widerspricht dem tatsächlichen Aufwand, da die adhäsive Befestigung jedes „Teils" unabhängig von der adhäsiven Befestigung eines anderen „Teils" erneut Mehraufwand gegenüber einer konventionellen Befestigung erfordert.

Würde man der Auslegung des Amtsgerichts folgen, müsste z.B. bei konventioneller Befestigung, die bekanntlich Leistungsbestandteil sowohl der Gebühr für einen gegossenen Aufbau als auch der Gebühr für eine Krone ist, der Gebührenantell, der auf die konventionelle Befestigung entfällt, entweder beim gegossenen Aufbau oder der Krone in Abzug gebracht werden. Eine derartige Bestimmung existiert jedoch in der GOZ nicht.