SPOTLIGHT 02/22 KFO – Titelverwendung
Die Verwendung und Führung des Titels „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ setzt eine Weiterbildung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer in einer hierzu ermächtigten Weiterbildungs-stätte voraus.
In Anlehnung an diese geschützte Berufsbezeichnung hatte ein Zahnarzt mit der ihm von einer österreichischen Universität verliehenen Qualifikation „Master of Science Kieferorthopädie“ in der Öffentlichkeit die Bezeichnungen „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ verwendet oder deren Verwendung zumindest geduldet.
Das OLG Oldenburg (Az.: 6 U 263/20 vom 30.04.2021) sah hierin eine Irreführung: Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher unterstelle bei Verwendung des Präfix „Fach-„, dass in der Praxis ein Fachzahnarzt im Sinne der Weiterbildungsordnung tätig sei, der über die höchstmögliche Stufe der zahnärztlichen Qualifikation in diesem speziellen Teilbereich verfüge. Die in diesem Fall zuständige Zahnärztekammer Niedersachsen setzt jedoch den „Master of Science Kieferorthopädie“ dem Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ nicht gleich.
Bei entsprechender Qualifikation eines Zahnarztes auf dem Gebiet der Kieferorthopädie stehe es diesem nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch frei, den rechtmäßig erworbenen Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ zu führen oder die Bezeichnungen „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopädie“ oder „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ zu verwenden.