Kann ich Chef? Ohne Abrechnungswissen? - DZW-ARTIKEL AUS KW 8

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DZW-Artikel aus KW 8

Vielleicht lautet die Antwort auf die Frage „Ja, klar! Kann ich! – Nur noch nicht gleich, muss ja nicht sein.“ „Ich habe freie Wahl!“ – Stimmt das wirklich in diesem Fall? Nein, das stimmt eher nicht, weil eine baldige Entscheidung erkennbar viel schwerer fällt.

Aus der Antwort ist deutliches Zögern zu erkennen, wohl nicht ohne Grund? Gibt es z. B. Sorge um zu geringes Abrechnungswissen und letztlich ums finanzielle Auskommen? Was könnte beispielsweise in diesem Bereich getan werden, damit eine Entscheidung für die Selbstständigkeit leichter fallen könnte?

Es kommt sehr darauf an, wer da befragt wird:

  • Welche Voraussetzungen liegen vor?
  • Ist Grundwissen im Abrechnungswesen vorhanden?
  • Wo liegen Schwerpunkte der Berufsausübung?
  • Gibt es entsprechende Schwerpunkte bei den Abrechnungskenntnissen?

An dieser Stelle ein Hinweis: Man lernt spezialisiertes Abrechnungswissen in Fachzirkeln ggf. schneller und konzentrierter. Aber es besteht da auch die Gefahr, in eine gewisse „Abgehobenheit/Einseitigkeit“ zu geraten. Es muss anderseits zugegeben werden, dass Abrechnung bzw. Abrechnungsbestimmungen oft nur unzulängliche Abbildung der zahnmedizinischen Wirklichkeit sind. Sie sind auch nicht immer gerecht und oft nicht betriebswirtschaftlich stimmig, leider manchmal völlig unlogisch oder sogar sinnlos – aber existent und beachtlich.

 

Individuell unterschiedliche Voraussetzungen

Bereits bei seinem ersten Arbeitgeber sollte sich ein Assistent um die Abrechnung kümmern und Fortbildungsveranstaltungen zum BEMA und zur GOZ/GOÄ besuchen. Es lohnt sich in mehrfacher Hinsicht, bei der Abrechnung wenig Fehler zu machen.

Wenn einem Assistenten oder angestellten Zahnarzt ggf. auch eine Umsatzkomponente zusteht, dann kann er das Ergebnis in seiner Statistik des Praxisverwaltungssystems (PVS) besser prüfen, wenn er versteht, was darin an Abrechnungsdaten ausgewiesen wird. Und dann versteht er meist schnell, dass er daran mitwirken muss, dass alles, was er erbracht hat, auch wirklich in die Statistik einfließt.

Ist er dann Chef, wird er zusätzlich gelernt haben, dass nicht nur der Umsatz, sondern auch der wichtigere Bruttoertrag von seinem umsichtigen Handeln, Dokumentieren und Überwachen maßgeblich zum Positiven beeinflusst wird. Ein eingängiges, nicht unwichtiges Beispiel ist der Materialverbrauch, den er sehr direkt z. B. durch sparsamen, rationellen Verbrauch beeinflussen kann, auch bzgl. der lückenlosen Berechnung durch vollständige Erfassung in der Dokumentation, und den er durch Etablieren eines Materialwirtschaftssystem effizient kontrollieren kann.

 

Systematische Planung der Lückenfüllung (Jahresplan)

Die Vorgehensweise sollte sein, dass zuerst das Wichtigste im Praxisalltag, dann die Spezialgebiete der Praxis und zuletzt die seltener nötigen Abschnitte der Gebührenordnungen erarbeitet werden sollten. Zusätzlich ist ein Besuch von Kursen zu rechtsgültigen Vereinbarungen in GKV und PKV heutzutage „überlebenswichtig“.

Planen sollte man ein systematisch aufbauendes

•        Curriculum der Abrechnung in der GKV nach dem BEMA

•        Curriculum der Abrechnung im privaten Behandlungsvertrag nach GOZ/GOÄ.

Die Abrechnung nach dem BEMA (einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) erfolgt im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Abrechnung nach der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) und der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) erfolgt im privaten Behandlungsvertrag.

Für den ganz überwiegenden Anteil der gesetzlich Versicherten sind umfassende Kenntnisse in den Teilgebieten KCH (konservierende und chirurgische Zahnheilkunde), KB/KBR (z. B. Kiefergelenkserkrankungen/Schienentherapie), PAR (Parodontologie) und ZE (Zahnersatz und Zahnkronen) unerlässlich. Nach Absolvierung von Übersichtskursen sind für die GKV-Versorgung in Teilgebieten Spezialkurse u. a. zur Abrechnung von Individualprophylaxe oder betreuende Aufsuchleistungen ratsam. Kurse zur Abrechnung nach BEMA sollten praktischerweise einen simultanen Kurzeinblick in die Privatabrechnung ermöglichen. Zur Vertiefung der Kenntnisse auf Teilgebieten werden auch Spezialkurse zu Einzelthemen angeboten, z. B. Füllungstherapie, Zahnersatzreparaturen etc., die man im Grundlagen-Curriculum besser noch nicht besucht.

Im privaten Behandlungsvertrag (GOZ/GOÄ) gibt es ebenfalls Kurse zu allen genannten Teilgebieten der Zahnmedizin, wobei gegenüber der GKV-Versorgung noch die Gebiete Funktionsdiagnostik/-therapie und Implantologie hinzutreten.

 

Breites Grundwissen aneignen

Betrachtet man den Bereich des nötigen Grundwissens, um „Herr seiner Abrechnung“ zu werden, dann sind dazu möglicherweise in einem Jahrespaket 10 Kurse erforderlich. Da gilt es, das Angebot sorgfältig zu prüfen. Strategisch zu entscheiden wäre, ob man je Monat einen Kurs besucht, weil man dann Zeit hat, neue Kenntnisse in die Praxis zu implementieren und das gesamte Teilgebiet systematisch durchzuprüfen. Zwei Wochenpakete zu absolvieren, die selten angeboten werden, erscheint nur rational, wenn gutes Grundwissen vorhanden ist.

Es sei beispielsweise auf die Kurse der berufsständischen „Fünf Säulen“ in Nordrhein hingewiesen (KZV NR, ZÄK NR, FVDZ NR, DZV und DIE ZA).

Wenn demnächst eine erste Zahnärztegeneration in Rente geht, die im gesamten Berufsleben keine Erhöhung des GOZ-Punktwertes miterlebt hat – wohl aber die jährlichen Erhöhungen der BEMA-Punktwerte –, dann fragt sich der junge Zahnarzt womöglich, ob das auch für ihn in Zukunft so weitergehen soll?

Jedenfalls ist die GOZ’12 nunmehr bereits sieben volle Jahre in Kraft, ohne einen hunderttausendstel Cent Erhöhung. Die GOZ’88 schaffte 23 Jahre ohne Anpassung.

Was kann man tun? Man kann und wird in Zukunft immer mehr Vereinbarungen der Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1, 2 GOZ schließen müssen, überall da, wo Behandlung im Voraus planbar ist. Genau Bescheid wissen muss ein diesbezügliches Verfahren in Auftrag gebender Chef zumindest über den zutreffenden Einsatz der Vereinbarungsformulare „Anlage zum GKV-Zahnersatzplan – Teil 2“, über die Vereinbarung nach § 28 (2) SGB V (Mehrkosten bei Füllung/Aufbau), die Vereinbarung BEMA alternativer Leistung nach § 8 Abs. 7 SGB V und die Privatvereinbarung zu Verlangensleistungen in einem Heil- und Kostenplan nach § 2 (3) GOZ.

 

Wo entstanden, da verschwunden?

Wenn der Chef nicht weiß, welche Daten ganz konkret im jeweiligen Einzelfall gefragt sind, dann kann er auch nicht liefern – ggf. nie mehr, wenn eben keine Aufzeichnungen da sind.

Wer hat das größte Interesse an vollständiger und richtiger, zeitnaher Abrechnung? Das ist der Chef, denn er zieht daraus den größten unmittelbaren und mittelbaren Nutzen. Der Chef ist der Herr der Abrechnungsdaten, denn er behandelt oder er delegiert Behandlung und er kleidet seine Tätigkeiten in die zutreffenden Abrechnungsdaten (Gebührenziffern). Es ist seine Aufgabe und Verantwortung, für sichere Datenakquisition und deren gesicherte Verarbeitung zu sorgen. 

Der Chef darf z. B. nicht zulassen, dass vom Praxisverwaltungssystem fertig vorgehaltene Datenpakete/-zusammenstellungen abgerechnet werden. Diese dürfen allenfalls als Erinnerungsstütze zur Einzeleingabe genutzt werden. Die Anlage 1 BMV-Z zur Abrechnung sagt speziell dazu:

„Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des BMV-Z entsprechen und dass befund- und leistungsorientierte Abrechnungsautomatismen keine Verwendung finden.“

Der Grat ist schmal und der Zahnarzt verantwortet ggf. mit seiner Existenz, dass nur das berechnet wurde und wird – und alle Vorkehrungen dafür getroffen sind –, was tatsächlich durchgeführt worden ist. Ist ein Weg installiert, der irgendwelche Zusammenstellungen von Leistungen (Leistungskomplexe) ohne Einzelentscheidung übernehmen kann, ist der Einsatz eins solchen Systems rechts- und vertragswidrig.

© Dr. Peter H. G. Esser

 

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