Re 02/22 Individualisierung Verblendung
In einem Urteil gelangte das Verwaltungsgericht München (Az.: M 17 K 19.1475vom 27.05.2021) zu der Auffassung, dass „Individuelles Charakterisieren sowie Farbgebung durch Bemalen“nicht notwendig sei im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung.
Dabei handele es sich um eine „überdurchschnittliche zahntechnische Leistung, die über das Maß des Notwendigen und Angemessenen hinausgeht“.
Die Kosten lediglich „nützlicher, aber nicht notwendiger“ Maßnahmen müsse der Beihilfeberechtigte jedoch selbst tragen, eine „Optimalversorgung“ sehe die Beihilfeordnung gerade nicht vor.
Das Gericht verkennt nach Meinung des Verfassers, dass unter heutigen zahnmedizinischen Maßstäben und dem im gesellschaftlichen Miteinander erhobenen Anspruch auch Beihilfeberechtigte den Anspruch auf eine gewisse Diskretion und „Unsichtbarkeit“ von Zahnersatz beanspruchen dürfen.
Folgerichtig haben andere Gerichte bereits vor Längerem in Zivilverfahren die zahnmedizinische Notwendigkeit der individuellen Zahnfarbenbestimmung und der individuellen Charakterisierung bestätigt: LG Mannheim (Az.: 8 O 29/02 vom 17.10.2003), LG Essen (Az.: 1 O 215/02 vom 10.01.2005), LG Köln (Az.: 23 O 501/03 vom 11.01.2006), AG Westerstede (Az.: 22 C 1203/07 (VI) ), LG Köln (Az.: 23 O 236/06 vom 4.11.2009).