RECHT einfach - Retainer gesondert berechnungsfähig

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Das kollegiale Gespräch über einen gemeinsamen Patienten findet sich gebührenrechtlich unter der Geb.-Nr. 60 GOÄ Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt.

Eine der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen besagt, dass die Geb.-Nr. 60 GOÄ nur von einem Arzt berechnet werden darf, der sich vor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischem Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.

Daraus wird häufig abgeleitet, dass es hierzu eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes zeitnah zum ärztlichen Konsil bedarf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 70/17 vom 25.10.2019) legt die betreffende Abrechnungsbestimmung jedoch anders aus: Da der Arzt sich persönlich über den Krankheitsverlauf und Behandlungsstand auch mittels der Patientenakte informieren könne, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient in diesem Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich. Ebenso verlange die Abrechnungsbestimmung nicht zwingend, dass die Befassung des Arztes mit dem Patienten nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang oder nur in einem bestimmten zeitlichen Abstand zum Konsil zu erfolgen habe.