Fotodokumentation

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Lediglich Profil- oder En-face-Fotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung, also Anfertigung und Diagnostik, sind unter Nr. 6000 in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben – in prinzipiell unbegrenzter Anzahl, aber mit Indikationsbegründung ab der fünften Aufnahme. Analogberechnung gemäß § 6 (1) der GOZ wäre der verordnungskonforme Weg, um eine Vergütung für nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ und GOÄ aufgeführte Fotos geltend zu machen.

Häufig genannt wird da die „Fotodokumentation“. Diese ist weder im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) noch in dem der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt und stellt auch keine „Leistung“ im Sinne der Gebührenordnungen dar. Und das mit gutem Grund: Dokumentation ist selber keine Heilbehandlung. Ohne dokumentierte zahnmedizinische Auswertung gibt es für Fotos also keinen Gebührenansatz, weder analog noch zutreffend noch als sogenannte „Verlangensleistung“.

Leistungen, die das Maß des Notwendigen übersteigen, müssen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Fotodokumentation auch? Es handelt sich ggf. aber gar nicht um eine zahnmedizinische „Leistung“ gemäß Heilberufsgesetz bzw. § 1 (1) GOZ. Dann ist dafür eine Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ unzutreffend.

Angenommen eine intraorale Fotodokumentation sei nötig, nicht zu Heilzwecken, sondern zur Absicherung des Zahnarztes gegen eventuelle Vorwürfe. Dann handelt es sich aber um eine Dokumentation, die dem Zahnarzt dient und auf seine Kosten zu erbringen ist, so wie jede andere z. B. schriftliche Dokumentation auch: Dokumentationskosten sind Praxiskosten im Sinne des § 4 (3) GOZ.

Und wenn ein Patient Beweisfotos benötigt? Dann vereinbart der Zahnarzt die entstehenden Kosten mit dem Auftraggeber (Kosten nach BGB, so wie bei nichtmedizinischen Auskünften) und berechnet – auf jeden Fall mit Beleg – nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Ansonsten wäre es möglicherweise bereits gewerbliche Tätigkeit. Fragen Sie dazu ggf. die Zahnärztekammer oder Ihren Steuerberater.

Beispiel ohne Analoggebühr

Es geht um die Analogberechnung für eine intraorale Bilderserie der Zähne vor Behandlungsbeginn. Die Fotos zeigen den desolaten Zustand des Gebisses und untermauern manch spätere Therapie-Entscheidung. Aber aus diesen Fotos wird keine Diagnose wie z. B. die Extraktionsnotwendigkeit eines Zahnes direkt abgeleitet. Somit liegen lediglich Dokumentationsfotos vor, keine diagnostischen Aufnahmen.

Dann sind diese Fotos mit einer eingehenden oder vollständigen Untersuchung des gesamten Kauorgans (0010 GOZ bzw. Ä6) sowie „Aufzeichnung des Befundes“ abgegolten. Speziell zu der Leistung 0010 GOZ ist im Gebührenverzeichnis keine ausdrücklich erwähnte Berechnungsmöglichkeit von Verbrauchsmaterial vorgesehen. Dann käme theoretisch als Berechnungsgrundlage von Materialien bei der Ä6 der § 10 (1) GOÄ in Frage. Der erklärt ganz allgemein diejenigen Materialkosten für berechnungsfähig, die gemäß § 10 (2) GOÄ nicht ausdrücklich von der Berechnung ausgeschlossen sind. Explizit ausgeschlossen sind Fotokosten nicht, aber sie müssten dann unter § 10 (1) Punkt 1 GOÄ als „Kosten für sonstige, mit einmaliger Anwendung verbrauchte Materialien“ gesehen werden.  

Fazit

Es kommt zur Berechnung als Analoggebühr (zahnärztliche Leistung) nicht auf die Fotodokumentation, sondern auf eine dokumentierte Fotoauswertung und -diagnostik an, mit schriftlicher Befundaufzeichnung. Fotodokumentation ist ggf. Teil einer eingehenden Befundaufnahme und somit abgegolten. Neben der Ä6 wären die reinen Fotokosten gemäß § 10 (1) GOÄ jedoch ansetzbar.

GOZ-Beratungsforum von BZÄK, PKV und Beihilfe

Wenn aber diagnostische Erkenntnisse direkt aus einem intraoralen Foto abgeleitet werden – z. B. volle, nicht abgeschattete Sichtbarkeit des Zahnes beim Mundöffnen oder Lachen infolge steiler Speescher Kurve: „Verblendkrone nötig!“ – dann wäre auf den Beschluss des „Beratungsfo­rums für Gebührenordnungsfragen“ hinzuweisen:
Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung, dienen, sind analog berechnungsfähig.“


© Dr. Peter H. G. Esser