RECHTeinfach - Entfernung Wurzelkanalfüllmaterial

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Re 04/22 Entfernung Wurzelkanalfüllmaterial

Bisweilen wird die Auffassung vertreten, die Geb.-Nr. 2410 GOZ Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen umfasse auch eine zuvor erfolgte Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials.

Nachdem bereits mehrere Zivilgerichte dieser Einschätzung entgegengetreten sind, hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 2 S 1307/21 vom 7.09.2021) unter Bezugnahme zu diesen Urteilen entschieden, dass die Entfernung alten Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen einer Wurzelkanalrevision eine selbstständige, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung darstellt.

Gerade die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 2360 GOZ Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Excavieren, je Kanal und derGeb.-Nr. 2300 GOZ Entfernung eines Wurzelstiftes (ebenso die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog, Anm. d. Verf.) zeigten, dass die Wurzelkanalaufbereitung nicht die Entfernung von Materialien und Geweben aus dem Wurzelkanal beschreibe, sondern dessen Aufweitung.

Nach welcher Gebührennummer die Entfernung alten Wurzelkanalfüllmaterials im Wege der Analogie zu berechnen ist, wird in den zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht einheitlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof sah mindestens die Geb.-Nr. 2410 GOZ als vergleichbar an.