Spotlight - Elektronische Dokumentation

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SPOTLIGHT 04/22 - Elektronische Dokumentation

Seit Inkrafttreten des „Patientenrechtegesetzes“ ist auf Grund §630f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)  die Behandlungsdokumentation, sofern sie elektronisch erfolgt,in qualifizierter Form vorzunehmen. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen, deren Zeitpunkt und der ursprüngliche Inhalt erkennbar sein müssen.

Diese Anforderung kann erfüllt werden, indem die EDV-gestützte Dokumentation an einen zertifizierten externen Dienstleister („Trust Center“) gesendet und dort vor Rücksendung an die Praxis mit einem elektronischen Fingerabdruck versehen wird, der jede noch so kleine nachträgliche Veränderung und deren Zeitpunkt am Dokument sichtbar werden lässt.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof in einem die Entscheidung der Vorinstanz aufhebenden Urteil (Az.: VI ZR 84/19 vom 27.04.2021) einer elektronischen Dokumentation, die diesen Anforderungen nicht genügt, die positive Indizwirkung und damit die volle Beweiskraft zu Gunsten des Arztes abgesprochen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche, nicht qualifizierte elektronische Dokumentation bei der Beweiswürdigung vollständig unberücksichtigt zu bleiben hat. Sie ist vielmehr in der Gesamtbetrachtung der Verhandlung und der Beweisaufnahme bei der Urteilsfindung einer sorgfältigen, in Anbetracht der fehlenden Veränderungssicherheit aber auch kritischen Würdigung zu unterziehen.