DZW-Artikel – Was ist „Rebasierung“?

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Inhalt

Rebasierung ist weitgehend Form bzw. Gestalt wahrender Austausch von Prothesenteilen:

Es gibt bei Teilprothesen seit Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ`12 - diesbezüglich zwei grundsätzlich unterschiedliche Prothesenteile. Das sind einmal die Prothesenbasen aus Kunststoff oder ähnlichem, formbarem Material, plastisch-aushärtend oder gefräst neu erstellt. Es gibt aber auch metallische Prothesenbasen. Die werden nach Nr. 5210 GOZ berechnet, z.B. als „Modellgussgerüste“, die nichtmetallischen Prothesenbasen werden nach Nr. 5200 GOZ berechnet. 

Zum zweiten gibt es seit der GOZ-Novelle - nun offiziell anerkannt - „Prothesenspannen“ (5070 GOZ)  in Form von Schalt- oder Freiendsätteln, die an Prothesenbasen befestigt sind.

Prothesensättel sind in der Regel aus Kunststoff. Es macht Sinn, ggf. nur diese zu ersetzen, wenn die Prothesenbasis aus Metall und in Ordnung ist. Dann ist „Rebasierung“ in Form des völligen Spannenaustauschs eine Leistung nach Nr. 5070 GOZ (1x bis max. 8x/ ohne neue Basis nach 5210 GOZ). Hinzu kommt ggf. „Remontageabformung“ nach 5170 GOZ (Übertragungsabformung des Metallgerüstes) und ggf. bei Ausstattung des Prothesensattels mit einer neuen Patrize die Nr. 5090 GOZ (Funktionswiederherstellung eines Verbindungselements). – Siehe Beispiel zum Gerüstaustausch im Online-Abrechnungslexikon ALEX (www.alex-za.de) unter Nr. 5210 – 8.1.)

Der Austausch einer Kunststoffbasis einer Teilprothese wird erneut nach 5200 GOZ berechnet und hat sinnvoll den oben erwähnten Austausch von Prothesespannen, berechnet nach 5070 GOZ, im Gefolge.

Rebasierung analog?

Die Bundeszahnärztekammer kommentiert die Rebasierung bei den Nrn. 5280, 5290 (Vollunterfütterungen mit Funktionsrand):

„Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet."

Diese Kommentierung bestätigt, dass Rebasierung und vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung unterschiedliche Sachverhalte sind. Rebasierung geht über vollständige Unterfütterung mit Funktionsrand hinaus und sei nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführt.

Das stimmt, wenn man dort nach dem Wortlaut sucht. Sichtet man das Gebührenverzeichnis sinngemäß nach neuer „Versorgung eines Kiefers durch eine Teilprothese bzw. Vollprothese“, wird man bei den zutreffenden Nrn. 5200-5230 GOZ für eine Rebasierung fündig. - Bei den Teilprothesen-Nrn. 5200 und 5210 GOZ - jetzt dem Sinn nach „Kunststoffbasis“ oder „Metallbasis“ -, letztere inhaltlich nicht mehr umfassend eine „Modellgussprothese“ sondern „Modellgussbasis/-gerüst“, handelt es sich zwangsläufig um neue Prothesenbasen. Daher nochmals:

Rebasierung im Sinne von Totalaustausch der gesamten Teil- oder Vollprothesenbasis geht weit über eine Unterfütterungsleistung hinaus; tatsächliche Rebasierung ist gleich Eingliederung einer neuen Prothesenbasis nach 5200-5230 GOZ: Für diese ist Analogberechnung nicht zutreffend, da im Gebührenverzeichnis GOZ enthalten.

Der Vollständigkeit halber muss dargelegt werden, dass bei Rebasierung von Vollprothesen, auch von Deckprothesen (Coverdenture), die Rebasierung als völliger Basisaustausch daherkommt, zur 5220, 5230 jedoch keine 5070 GOZ hinzutreten kann.

Eine Coverdenture ähnliche Konstruktion mit Prothesenspannen wäre eine Teilprothese und würde abrechnungstechnisch 5200/5210 plus 1x-8x 5070 GOZ darstellen.

Vollständige Rebasierung oder sukzessiver Totalaustausch der Prothesenteile?

Wiederum weitergehender Sachverhalt stellt ein sukzessiver, schrittweiser Totalaustausch aller Prothesenteile bei Voll- oder Deckprothesen dar. Es handelt sich in derartigen Fällen nicht um ausschließlich Rebasierung, sondern neben der identischen Dublierung der Prothesenbasis auch um Austausch der Ersatzzähne, letztere insoweit verändert, dass die Bisshöhe sukzessive, in kleinen Schritten verändert wurde.

Diese Art der Neuversorgung kann in „heiklen“ Fällen mit stark reduzierter intraoraler Anatomie und extrem eingeschränktem Adaptationsvermögen angewendet werden. Sie erfordert einige Zwischenschritte, z.B. Unterfütterungen, Neurelationierung der Prothese(n) zum Aufbissbehelf nach 7020, additive Maßnahmen je Sitzung nach 7060 GOZ usw.) und erfordert Geduld und auch adäquate Vergütung.

(Auf die Thematik „sukzessiver Totalaustausch“ von Voll-/Deckprothesen - auch Suprakonstruktionen - soll  in einer späteren DZW-Ausgabe ausführlich und mit Beispiel eingegangen werden.)

Wie unterscheidet sich Unterfütterung von Rebasierung?

Rebasierung ist die umfangreichere Maßnahme. Unterfütterung dient im Wesentlichen dem Ausgleich von Inkongruenzen („Hohlräumen“) zwischen Basis- oder Sattelunterseiten von Prothesen und der Oberfläche des Alveolarfortsatzes im Leerkieferbereich. Jedoch geht der Rebasierung u. U. sogar wiederholte Unterfütterung (5270-5300 GOZ) voraus im Bemühen um Einhaltung der individuellen Toleranzschwelle des Patienten. Ggf. kann bei Vorliegen von Inkongruenzen vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung in derselben Sitzung wie die Rebasierung reduplikativ abgeformt werden, ggf. auch erst in einer Folgesitzung.

Gibt es Prothesenerweiterung neben Rebasierung?

Die Rede ist von Nr. 5260 GOZ

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) …“. Dazu sagt die Berechnungsbestimmung: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nrn. 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.“

Bei beiden zahnärztlichen Leistungen „Prothesenerweiterung“ und „Rebasierung“ gibt es in der Regel mindestens zwei Sitzungen, nämlich eine Sitzung mit Abformung der Situation und eine mit der Eingliederungsleistung. Für eine anatomische Abformung kommt eine Berechnung gemäß GOZ nicht in Frage. Für Remontageabformung (5170 GOZ) oder Funktionsabformung (5180, 5190 GOZ) erfolgt gesonderte Berechnung.

Die anatomische Abformung für die Erweiterung eines Prothesensattels (5260) oder um einen Prothesensattel (5070) erfolgt sinnvollerweise vorher, getrennt von einer eventuellen Rebasierung. Somit ist Nebeneinanderberechnung von 5260 (Erweiterung) und 5200, 5210 GOZ (Rebasierung) nicht möglich, Nacheinanderberechnung aber denkbar.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER