Beauftragter für Datenschutz in Praxen

Teilen:

Inhalt

jetzt erst ab 20 datenverarbeitenden Mitarbeitern notwendig

Eine erfreuliche Nachricht gibt es für Zahnarztpraxen mit 10 bis 19 Mitarbeitern: Heute Nacht wurde das Zweite Datenschutzanpassungsgesetz verabschiedet und mit ihm die sogenannte „10er Schwelle“ angehoben. Damit muss künftig erst ab zwanzig statt bisher zehn Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Durch die Anforderung, schon ab 10 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten stellen zu müssen, kam es laut dem BZÄK-Präsidenten Dr. Peter Engel zu unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Belastungen in Zahnarztpraxen. Die Anhebung der Schwelle sei somit ein wichtiger Weg in Richtung Bürokratie-Entlastung.

Dennoch gibt es einen Dämpfer: Ungeklärt ist bislang die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Telematikinfrastruktur (TI).

Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite der Bundeszahnärztekammer.