COVID 19: Allüberall verwirrende Abermillarden

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Antwortschreiben an einen privat versicherten Zahlungspflichtigen:

Sehr geehrter Herr …, Ihr Schreiben zu Ihrer zahnärztlichen Rechnung ist am … eingegangen. 

Sie teilen mit, dass Sie mit Ihrer Mail nebst anhängender Rechnung Ihres Zahnarztes um Erklärung einer neuen "Zusatzleistung für erhöhten Hygieneaufwand" bitten.

Sie weisen darauf hin, dass mit der Position 3010a der GOZ die Zahnärzte einen Zusatzbeitrag für erhöhten Hygieneaufwand in Höhe von € 14,23 verlangen. Sie fragen, ob diese "zusätzlichen Kosten“ gerechtfertigt sind?

Unsere Antwort lautet:

Diese zusätzlichen Kosten sind dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt:

 

Grundsätzlich ermöglicht wird diese vom 08.04. bis zum 31.07.2020 befristete „Extravergütung“ durch einen förmlichen Beschluss eines dafür zuständigen „Beratungsforums“ von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen.

Dieser Beschluss wurde in den offiziellen Organen der Beteiligten veröffentlicht. 

 

Der Beschluss besagt zur 

„GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen“:

„COVID 19 erfordert einen erhöhten Hygieneaufwand in Zahnarztpraxen. Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und PKV-Verband haben sich deshalb auf eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung geeinigt.

Die Ausbreitung der Atemwegerkrankung COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, insbesondere bei der Beschaffung von weltweit knappem und leider überteuertem Schutzmaterial.“

 

Nun die für Sie erfreuliche Konsequenz:

Kern des Beschlusses ist, dass diese Kosten von Ihrer privaten Krankenversicherung anerkannt und erstattet werden und dass diese Kosten mittels einvernehmlichem Abrechnungsweg gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zutreffend berechnet wurden.

Ein ähnlicher Beschluss wurde vor wenigen Tagen auch im ärztlichen Bereich getroffen.   

 

Die zusätzlichen Kosten sind im Übrigen der Höhe nach zu niedrig angesetzt worden.

Sie schreiben:

„Ich konnte keinen zusätzlichen Aufwand während meiner Behandlung erfahren.

Zumal in der Vergangenheit alle Mitarbeiter bereits mit Mundschutz, Handschuhen und mit höchsten hygienischen Standard gearbeitet haben.“

 

Daraus ist zu schließen, dass Sie glücklicherweise nicht akut erkrankt und keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich waren.

Wenn sich aber die Preise selbst für die von Ihnen bemerkten Standardmaßnahmen innerhalb von Tagen verdoppeln, dann kann zutreffend von einem „zusätzlichen Aufwand“ gesprochen werden. Und darin sind angestrengte Beschaffungsbemühungen wegen Lieferengpässen z.B. für Mundschutz etc. noch gar nicht berücksichtigt. 

 

Sie kündigen an:

„Ich werde die 14,23 € aus der Rechnung bis zur schriftlichen Klärung streichen.“

Wir denken, ihr Missverständnis dürfte nun genügend aufgeklärt sein und hoffen, dass Sie den Restbetrag bis zum … ausgleichen. 

Und abschließend eine Zahlenkorrektur zu Ihrer 4.5-Milliardenhochrechnung der Kosten:

Es gibt ca. 50.000 niedergelassene Zahnärzte. Die haben vielleicht einen, allenfalls mal zwei Privatpatienten pro Tag zu versorgen. Die Zusatzvergütung ist bis zum 31.07. befristet. Sie wird also über den Zeitraum im Durchschnitt ca. 1.000,- € pro Zahnarzt ausmachen.

Eine Verlängerung der „Erhebung einer Corona-Hygiene-Pauschale“ über den Juli 2020 hinaus war bei der Beschlussfassung zu deren Einführung diskutiert worden. Es ist zzt. (Anfang Juli) dazu keine Nachfolgeregelung  oder wenigstens  -diskussion bekannt. 

© Dr. Peter H. G. Esser