Corona-Virus und Versicherungen

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Auch wenn die Weltgesundheitsorganisation WHO derzeit noch keine Pandemie sieht – Covid-19, die Krankheit, die durch das neuartige Coronavirus ausgelöst wird, bestimmt die Schlagzeilen. Die gemeldeten Neuinfektionen zeigen: Das Virus hat die Grenzen Chinas hinter sich gelassen und ist nun auf allen Kontinenten
angekommen. In Europa ist derzeit Italien mit einigen Hundert Infizierten besonders betroffen.


Als niedergelassener Zahnarzt stellt sich natürlich die Frage der Absicherung. Leistet eine Versicherung für die laufenden Kosten der Praxis und den entgangenen Gewinn? Dabei müssen grundsätzlich drei Fälle unterschieden werden:


1. Die Praxis wird auf Grund einer amtlichen Anordnung geschlossen

Die Praxisinventarversicherung in der regelmäßig auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung eingeschlossen ist, scheidet aus, da es sich bei einer Praxisschließung auf Grund von Quarantäne nicht um eine versicherte Gefahr handelt. Auch der Zusatzbaustein „unbenannte Gefahren“ leistet hier nicht.
Für die Fälle einer Praxisschließung bieten aber einige Gesellschaften die sog. Betriebskostenversicherung an. Diese ersetzt die laufenden Kosten. Auch eine
Erweiterung um den entgangenen Gewinn ist möglich.


2. Der Arzt wird (vorsorglich) selbst unter Quarantäne gestellt

Hier leistet ebenfalls die Betriebskostenversicherung. Die Krankentagegeldversicherung scheidet in diesem Falle aus, da keine Krankheit vorliegt. In den Bedingungen steht: Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Eine Leistung wäre in diesem Fall nur denkbar, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ausgestellt wird.


3. Man hat sich mit dem Virus infiziert, ist krank und fällt wochenlang aus

In diesem Fall leisten beide Versicherungen. Beide Versicherungsarten leisten also nur dann, wenn eine Krankheit vorliegt. Die Betriebskostenversicherung leistet aber zusätzlich auch bei Schließung der Praxis auf Grund einer amtlichen Anordnung und wenn der Arzt selbst unter Quarantäne gestellt wird.

 

Worin liegen aber die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Betriebskosten- und einer Krankentagegeldversicherung und wie sichert man sich am besten ab?

 

1. Höhe der Absicherung

Die meisten Krankentagegeldversicherungen leisten bis zum Nettoeinkommen. Es gibt wenige Ausnahmen, die z. B. 75% der Praxiseinnahmen als maximalen Wert versichern. Allerdings gibt es immer ein maximales Tagegeld von z. B. 500,- € täglich. Bei 30 Tagen sind das 15.000,- €. Wenn man Praxiskosten und Gewinn mit einer Krankentagegeldversicherung absichern möchte, so stößt man in der Regel hier an die Grenzen.

Insofern ist die Kombination zwischen Krankentagegeldversicherung (zur Absicherung des Nettoeinkommens) und Betriebskostenversicherung (zur Absicherung der Betriebskosten) eine sinnvolle Form der Absicherung.

 

2. Kündigungsrecht im Schadensfall

Der Versicherer hat bei einer Krankentagegeldversicherung keine Möglichkeit der Schadensfallkündigung. Eine Ausnahme besteht nur bei der selbständigen Krankentagegeldversicherung in den ersten drei Versicherungsjahren, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Bei der Betriebskostenversicherung besteht allerdings das Kündigungsrecht im Schadensfall. Es gibt nur wenige Ausnahmen im Markt, die darauf verzichten.

 

Fazit

Der Corona-Virus zeigt uns auf, wie schnell die Gefahr einer Epidemie aufkommen kann und wie wichtig eine Absicherung der Praxiskosten bzw. des Einkommens sein kann, um nicht in den finanziellen Ruin zu laufen. Die Versicherungswirtschaft bietet Möglichkeiten der Absicherung an. Eine komplette Absicherung ohne Lücken ist nur durch die richtige Kombination von Praxiskosten- und Krankentagegeldversicherung möglich. Zusätzlich kann es eine staatliche Ersatzleistung bei Quarantäne ( Fälle 1 und 2) geben. Nach dem sog. Infektionsschutzgesetz (§56)  https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html können dem Arzt Kosten und entgangener Gewinn ersetzt werden. Wenn man aber tatsächlich erkrankt, tritt diese Leistung nicht ein.

 

Autor: Ralf Seidenstücker | nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG