Chairside-Leistungen sind zahntechnische Maßnahmen, die direkt am Behandlungsstuhl des Patienten durchgeführt werden. Diese Leistungen bieten zahlreiche Vorteile, wie Zeitersparnis durch direkte Anpassung und Abstimmung zwischen Zahnarzt und Patient. Doch was passiert, wenn diese Leistungen erbracht, aber nicht berechnet werden?
Chairside-Leistungen werden gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Grundlage hierfür ist die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB). Die Preise müssen individuell und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert werden.
Es kommt vor, dass Chairside-Leistungen erbracht, aber nicht berechnet werden. Dies kann verschiedene Gründe haben:
- Manche Leistungen werden als selbstverständlich angesehen und daher nicht dokumentiert.
- Das Praxisteam ist sich möglicherweise nicht bewusst, dass diese Leistungen abrechnungsfähig sind.
- In einigen Fällen werden Leistungen aus Kulanz nicht berechnet, um die Patientenzufriedenheit zu erhöhen
Auswirkungen auf die Praxis
Nicht berechnete Chairside-Leistungen können zu Honorardefiziten führen. Es ist wichtig, dass Praxen sich der abrechnungsfähigen Leistungen bewusst sind und diese korrekt dokumentieren. Dies trägt nicht nur zur wirtschaftlichen Stabilität der Praxis bei, sondern stellt auch sicher, dass die erbrachten Leistungen angemessen honoriert werden.
Beispiele:
1. Anfertigung und Anpassung von temporären Kronen oder Brücken, die den Zahn bis zur endgültigen Versorgung schützen
Die GOZ-Ziffern für Provisorien beinhalten nur die Kosten für die einfache Herstellung und Ausarbeitung (im direkten Verfahren), nicht jedoch für darüberhinausgehende weitere Maßnahmen wie z. B.:
Ausarbeitung und Formung des Rohlings und ggf. zusätzliche Hochglanzpolitur nach Fertigstellung, Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen
Individuelles Charakterisieren durch Anfügung/Formoptimierung etc.
Lackierung und Lichtaushärtung nach Fertigstellung
Die Reinigung und Politur von Zahnersatzteilen, wie z.B. Provisorien oder Kronen, kann ebenfalls, als Chairside-Leistung berechnet werden.
Diese Maßnahmen gehen über die einfache Provisorien-Herstellung hinaus und können gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistungen zusätzlich berechnet werden
In der Rechnungslegung ist auf die korrekte Bezeichnung für die berechneten Laborkosten zu achten „Nachformung/Umgestaltung und Politur der provisorischen Krone/Brücke“. Diese Angabe schützt auch vor dem ungerechtfertigten Vorwurf, die Leistung sei bereits mit dem Honorar abgegolten.
2. Bracketpositionierung am Modell, Kontrolle/Einprobe
Auch diese zahntechnischen Tätigkeiten sind nicht Bestandteil der Leistung 6100 GOZ und die dazu anfallenden Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ ebenfalls nicht.
Fazit
Chairside-Leistungen bieten viele Vorteile für Patienten und Praxen. Um jedoch wirtschaftlich erfolgreich zu sein, ist es entscheidend, diese Leistungen korrekt zu dokumentieren und abzurechnen. Praxen sollten regelmäßig ihre Abrechnungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass alle erbrachten Leistungen erfasst werden.