Re 03/22 BEL irrelevant
Infolge verstetigter Rechtsprechung war geraume Zeit unstrittig, dass das im vertragszahnärztlichen Bereich gültige Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL/BEL II) bei der privatzahnärztlichen Behandlung keine Grundlage für die Berechnung der verauslagten Kosten für zahntechnische Leistungen darstellt.
Nachdem ein privat Versicherter von seiner Versicherung die Erstattung der Kosten für zahntechnische Leistungen gemäß vertraglicher Vereinbarung begehrte, kürzte die Versicherung den beanspruchten Betrag auf die vermeintlich aus dem BEL II resultierende Höhe und gewährte darauf einen Aufschlag von 10%.
Diese Regelung akzeptierte der Versicherte nicht. Auch den Vorschlag der Versicherung, die entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten, sofern der Versicherte der Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Zahnarzt zustimme, lehnte der Versicherte ab. Er begründete dies mit der guten Beziehung zu seinem Zahnarzt.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 25 C 27/18 vom 24.10.2019) gab dem Versicherten Recht: In der privaten Krankenversicherung seien andere Kosten für zahntechnische Leistungen angemessen als in der gesetzlichen Krankenversicherung, da die jeweiligen Beträge und Leistungen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht werden.
Auch der von der Versicherung vorgenommene pauschale Aufschlag von 10% bedeute nicht, dass die für Privatpatienten erbrachten Leistungen im Einzelfall vollständig abgedeckt seien und das Darüberhinausgehende unangemessen hoch sei. Der Privatversicherte dürfe eine höhere Qualität erwarten, die gegebenenfalls mit einem höheren Preis einhergehe.
Die Angemessenheit der zahntechnischen Kosten bestätigte ein zahnärztlicher Sachverständiger durch die Einholung von Vergleichsangeboten.