Begründungen für erhöhte Steigerungssätze

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Durch Ihre Ausbildung und Berufserfahrung haben Sie, vielleicht auch nur unbewusst, eine modellhafte Vorstellung vom typischen Ablauf einer Leistung. Stellen Sie sich daher bereits während der Behandlung die schlichte Frage „Was ist anders als  sonst, warum kommt es mir besonders schwierig vor und warum dauert es so lange?“. Die kritische Bewertung des Leistungsgeschehens und damit die Antwort auf die Frage zeigt Ihnen bereits die Gründe für einen gegebenenfalls zu erhöhenden Steigerungssatz.

  • Dokumentieren Sie diese besonderen Gegebenheiten vollständig und direkt nach der Leistungserbringung. Zu diesem Zeitpunkt sind Ihnen alle Details noch gegenwärtig. Ohnehin sind Sie gesetzlich zur „Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung  verpflichtet (§ 630f Abs. 1 Satz 1 BGB, „Patientenrechtegesetz“). Machen Sie aus der Pflicht eine Kür zu Ihrem eigenen Nutzen.
  • Ein wichtiger Punkt: Wir Zahnärzte neigen dazu, bei unserer Klientel den Eindruck hervorrufen zu wollen, die zahnärztliche Tätigkeit sei ein Kinderspiel. Das erzeugt selbstverständlich den Eindruck von Souveränität, ist jedoch im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Rechnung wenig hilfreich, denn wie sollen Ihrem Patienten Besonderheiten gerade bei seiner Behandlung bewusst sein? Er hat keinen Vergleichsmaßstab. Lassen Sie Ihren Patienten an Ihren  Problemen teilhaben und weisen Sie ihn auf die besondere Schwierigkeit, den erhöhten Zeitaufwand und die besonderen Umstände der Leistungserbringung hin (natürlich erst dann, wenn sie den „schwierigen“ Zahn erfolgreich osteotomiert haben).
    Oder informieren Sie ihn über das teure neue Gerät, mit dem Sie eine Leistung erbringen können, die sonst nicht möglich wäre.
  • Bei Rechnungserhalt wird Ihr Patient sich an Ihre Ausführungen erinnern, das erhöht die Akzeptanz und Glaubwürdigkeit Ihrer Rechnung erheblich. Ein nur pauschal ablehnender Erstattungs- oder Beihilfebescheid wird ein derart vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis nur schwer durchdringen können.
  • Sind Ihnen bereits vor der Behandlung Sachverhalte bekannt, die zur Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes führen, weisen Sie Ihren Patienten vor der Leistungserbringung auf ein vom Durchschnitt abweichendes Leistungsgeschehen  hin, im einfachen Fall kurz und mündlich, bei umfangreichen, kostenintensiven Maßnahmen gegebenenfalls durch einen Heil- und Kostenplan. Auch hierzu können Sie auf Grund der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 4 Satz 1 BGB) verpflichtet sein.
  • Verwenden sie nicht ständig wiederkehrend in der Praxis-EDV hinterlegte Standardtexte, sondern formulieren Sie Ihre Be-gründungen orientiert am individuellen Fall/Leistungsgeschehen.             
    Führen Sie in Ihren schriftlichen Begründungen alle Gründe für einen erhöhten Steigerungssatz an: Mehrere Aspekte erhöhen erfahrungsgemäß die Akzeptanz Ihrer Begründung sowohl bei kostenerstattenden Stellen als auch vor Gericht. Fassen Sie sich trotzdem kurz, Stichworte können ausreichend sein.  
  • Verwenden Sie, nur aus semantischen, nicht aus gebührenrechtlichen Gründen, Begriffe wie zum Beispiel „extrem“, „außergewöhnlich“, „besonders“, „speziell“, „erheblich“, etc.
  • Nehmen Sie in der Begründung Bezug zu dem zutreffenden Bemessungskriterium: „erhöhte Schwierigkeit wegen…“, die ausschließliche Angabe des Bemessungskriteriums ist in keinem Fall ausreichend.  
  • Die Begründung selbst muss für den Zahlungspflichtigen ver­ständlich und nachvollziehbar sein (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Die Nachvollziehbarkeit erzielen Sie durch die zuvor erfolgte Einbeziehung des Patienten (s. o.), die Verständlichkeit durch den Verzicht auf zahnmedizinische Fachbegriffe. Wie es nicht geht, sehen Sie hier:
    „Extrem schwierige Äquilibrierung okklusaler Kontakte der prothetischen Rekonstruktion da IP ≠ RKP (long centric), zur Vermeidung von Hyperbalancen und Interferenzen in der Artikulation bei Vorliegen von durch Attrition verursachten Abrasionen“
    Das klingt vielleicht interessant, aber ich verspreche Ihnen, das müssen Sie nachträglich noch ausführlich erläutern und das wiederum macht Arbeit.  Ersparen Sie sich das. Formulieren Sie besser in dieser Weise:
    „Extrem schwieriges Einschleifen und Anpassen der Kronen an die durch Zähneknirschen und -pressen stark abgenutzten und untypisch veränderten Kauflächen der Gegenbezahnung zur Herstellung ausgeglichener Bissverhältnisse“
    Das klingt zwar nicht wirklich elegant oder wissenschaftlich, ist aber hinreichend umgangssprachlich und genügt damit den Anforderungen der GOZ.
  • Achten Sie also bitte auf eine gewisse Laienverständlichkeit Ihrer Begründung. Das ist nicht immer leicht, aber Richter haben tatsächlich Rechnungen in Teilbereichen als nicht fällig beurteilt, wenn sie selbst die Begründungen nicht verstanden haben.
    Und wenn Ihre Formulierung trotz Ihrer Anstrengungen aus Sicht des Patienten/Zahlungspflichtigen noch nicht ausreicht, müssen Sie erneut tätig werden: § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ verpflichtet Sie zur  näheren Erläuterung Ihrer Begründung.
    Sie müssen auch jetzt keine Romane schreiben, nur etwas näher auf die Gründe für den erhöhten Steigerungssatz eingehen. Vermeiden Sie es, in der näheren Erläuterung völlig andere Gründe als in der Rechnung anzuführen, das stößt bei manchen Gerichten auf wenig Verständnis.
    Da derartige Erläuterungen in der Regel zur Vorlage bei kostenerstattenden Stellen bestimmt sind, wird das als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Papierform oder elektronisch übermittelt erfolgen müssen, auch wenn die GOZ kein dies-bezügliches Textformerfordernis ausweist.
  • Vielen Patienten ist nicht bewusst, dass ein Unterschied zwischen  Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit besteht. So ist es möglich, dass eine gebührenrechtlich ausreichende Begründung auf Grund versicherungsvertraglicher Vereinbarungen trotzdem keine Erstattung bewirkt. Dieser Unterschied ist vielen Patienten nicht bewusst
    In diesem Zusammenhang hat das Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern im Jahr 2014 sich auf diesen Beschluss geeinigt:
    „Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen der GOZ.“
    Weisen sie Ihren Patienten auf diesen Beschluss hin. Ihre Heil- und Kostenpläne und Rechnungen könnten bereits einen diesbezüglichen Textbaustein enthalten:
    „Erstattungs- und Beihilferichtlinien sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Gebührenordnung  für Zahnärzte(GOZ)“
  • Noch einmal ganz deutlich: Ihre Rechnung muss ausschließlich den Anforderungen der GOZ genügen. Erstattungsregelungen und Beihilferichtlinien sind hierbei irrelevant.
  • Und last but not least: Informieren sie sich über mögliche Begründungsinhalte. ALEX, das Online-Abrechnungslexikon der ZA  schlägt Ihnen im Gebührenrechner über 2500 denkbare Begründungen zu  zahnärztlichen Leistungen vor.
    Das heißt selbstverständlich nicht, dass Sie die dort angegebenen Begründungen kritiklos übernehmen sollten, insbesondere dann nicht, wenn sie gar nicht zutreffen. Aber die Beschäftigung mit einer solchen Begründungssammlung schärft Ihre Sinne bei der gebührenrechtlich zutreffenden Einordnung und Berechnung Ihrer Leistungen.

 

Viel Erfolg!