DZW-Artikel – Abrechnung und Fälligkeit von Rechnungen gemäß Anlage 2 zur GOZ`12

Teilen:

Inhalt

Anlage 2 zur GOZ bekannt? - Die postwendende Frage nach dem Inhalt der Anlage 1 ruft noch häufiger Verlegenheit hervor: Die Anlage 1 zur GOZ ist das den GOZ-Paragrafen anhängende Gebührenverzeichnis. – Richtig gefolgert: Dann wird folglich die eigentliche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von den Paragrafen 1 bis 12 dargestellt; eigentlich sind es inhaltlich nur die Paragrafen eins bis zehn – Und die sind zudem wenig bekannt.

Am 01.07.2012 – ein halbes Jahr nach der eigentlichen Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – wurde vom Bundesgesundheitsministerium die angekündigte Anlage 2 zur GOZ veröffentlicht als einzuhaltende Verordnung. Sie stellt ein Grundgerüst für den Aufbau zahnärztlicher Rechnungen dar. „Anlage 2“ ist gestaltet auf Basis einer üblichen DIN A4 Rechnungsseite, stellt aber selber kein Rechnungsformular dar, sondern eine verpflichtende Gestaltungsvorlage für Rechnungen. Die darin dargestellten formalen Verpflichtungen und mitzuteilenden Rechnungsangaben zu beachten wurde Voraussetzung für ordnungsgemäße bzw. verordnungskonforme Rechnungslegung:

Zitat § 10 (1) Satz 1 GOZ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist.“

Im Klartext bedeute das, der Zahlungspflichtige muss eine formal, insbesondere aber eine inhaltlich vom Standard der Verordnung abweichende Rechnungslegung solange nicht vollständig zahlen, solange die betreffende Rechnung bzw. der oder die enthaltenen Fehler der formalen Rechnungslegung nicht korrigiert sind. – Zu inhaltlichem Streit bzgl. Ansatz von bestimmten Gebührenpositionen macht Anlage 2 keine Aussage. Es wird damit vermittelt, dass die formal zutreffend erstellte Rechnung trotz anderer Einwände fällig gestellt werden kann; ggf. zutreffend inhaltlich bemängelte Beträge werden im Nachhinein vom Rechnungssteller ausgeglichen  

Einen „Barcode“ (eindimensionaler Strich-Code) im zahnärztlichen Abrechnungsgeschehen zu nutzen, wie in Anlage 2 als Option angegeben, hat sich in den vergangenen neun Jahren nicht durchgesetzt. Gezeigt wird übrigens statt eines Barcodes in Beispielen im Fuß der Anlage 2 ein zweidimensionaler „QR-Code“.

Codierung der nötigen Rechnungsangaben

Im Detail stellt sich die Abgrenzung der fakultativen und der obligaten, unverzichtbaren Rechnungsangaben manchmal als schwierig dar.

Die Anlage 2 der GOZ schreibt vor, welche spezifischen Angaben in welcher Formatierung zur Abrechnung einer Leistung in der Rechnung aufzuführen sind.

In § 10 (2) GOZ ist erklärt, welche Rechnungsangaben standardmäßig auf einer fälligen Rechnung aufgeführt werden müssen. Anlage 2 der GOZ erklärt für eine Rechnungszeile (Gebührenzeile), dass sie aufgebaut sein sollte nach dem folgenden Muster:

Rechnungszeile für eine GOZ-Leistung 
(Anlage 2 macht abweichende Angaben für eine GOÄ-/ Analog- oder Verlangensleistung.) 

Datum   Region   Nr.    Leistungsbeschreibung/Auslagen    Begr.               Faktor  Anz.  EUR

tt.mm.jj   xx/xx-xx  xxxx    Text GOZ-Leistungsbeschreibung     1) (s.Fußzeile)  x,xx      x       xx.xxx,xx

Die Vorgabe für den Ausweis von Steigerungssätzen mit zwei Nachkommastellen ist Absicht (x,xx)! Aber die staatliche Sichtweise, die Eurosumme einzelner Leistungen der GOZ könnte 99.999,99 € erreichen, macht doch ziemlich nachdenklich?

Ein Standard ist in § 10 (2) Punkt 1. GOZ beschrieben (Zitat):
Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung, …“

Zur Darstellung des Erbringungstages soll gemäß Anlage 2 (deutschlandweit) ein einheitliches Datumsformat benutzt werden:

Beispiel für das geforderte Format „tt.mm.jj“ könnte die Angabe „18.04.21“sein. Dieses Datum wird in seiner Rechnungszeile einer konkreten Leistung im GOZ-Klartext (Kurzversion) zugeordnet.

Das Beispieldatum  18.04.21 auf einer Rechnung kann das Datum einer ganzen Behandlungssitzung darstellen, mit sitzungsgleich nachfolgend weiteren Leistungen und eventuell je Einzelleistung der Sitzung mit Wiederholung des Erbringungstages. -  Das „Datum der Erbringung der Leistung“ ist das Datum für eine bestimmte Leistung (Einzahl), spricht keine Vielzahl von Leistungen an.)

-Frage zur nötigen Dokumentation der Behandlungschronologie im Behandlungsablaufs?

Ablauf begleitende Nennung des Erbringungsdatum für jede Einzelleistung innerhalb einer Sitzung ist aber von Anlage 2 GOZ nicht in der Form gefordert, dass zusätzlich die Chronologie der Einzelleistungen innerhalb einer Sitzung dargestellt werden müsste: Das ginge zu weit und wäre auch nicht praktikabel.

„Das Datum der Erbringung einer Leistung“ innerhalb einer Sitzung weicht naturgemäß nicht ab vom Sitzungsdatum. Die wiederholte Nennung desselben Datums würde eher das Gegenteil von Informationsgewinn für den Versicherten und/oder Zahlungspflichtigen bedeuten.

Fazit: Keine Pflicht zur Darstellung einer Leistungschronologie innerhalb der Behandlungssitzungen.

Datierungsprobleme

Probleme mit den Sitzungsdaten treten jedoch gar nicht so selten auf. Anlass dazu bieten zwei Varianten von Fehlern.

a) Die Reihenfolge der Sitzungen auf der Rechnung ist vertauscht: Die Einzelleistungen innerhalb einer Folge von Sitzung ergeben auf den ersten Blick keine Ablauflogik: Sie sind im Gegenteil verwirrend
- Es gibt auch die Variante, dass Teile einer Sitzung mit demselben Datum an anderer Stelle – meist gegen Ende der Rechnung – aber ohne inhaltliche Doppelberechnung - auftauchen. Das bedeutet, dass die Datumsangaben der Erbringung der jeweiligen Leistungen auf der Rechnung zutreffend ausgewiesen werden. Chronologie der Sitzungen und gemeinsames Auftreten aller Leistungen unter nur einem gemeinsamen Sitzungsdatum wird in § 10 der GOZ nicht explizit gefordert.

Grund für derartige Rechnungsverläufe sind meist Nachträge vergessener Leistungen.

Der Erfordernis transparenter Behandlungsdokumentation mit automatischer Speicherung aller nachträglichen Änderungen steht aber einem zutreffend korrigierten Rechnungsausweis nicht im Wege.
Die Rechnungsangaben sind nicht die Behandlungsdokumentation - die Behandlungsdokumentation ersetzt andererseits auch nicht die Rechnungsangaben und -formalien gemäß § 10 GOZ.  

b) Eher bedingt durch Unkenntnis ergeben sich manchmal gebührentechnische Konsequenzen aus der Fehldeutung der Bestimmung: „Datum der Erbringung der Leistung“.

Dieses Datum, zu dem eine Leistung wirklich berechnungsfähig ist, ist das der vollständigen Erbringung des Leistungsinhalts (ungeachtet der Teilleistungsregelung in der GOZ bei Kronen usw.).

Beispiele gibt es einige, durchaus auch mit gebührentechnisch negativen Folgen:

 - Ä3 (eingehende Beratung, Dauer mind. 10 Minuten):

Maßgeblich für die zutreffende Berechnung der Nrn. 0050, 0060 GOZ ist das Datum der zugehörigen Dokumentation zur Modelldiagnostik und -planung. Dasselbe bzgl. Auswertungen gilt für Röntgenaufnahmen. Die gesondert nicht berechenbaren technischen Vorleistungen für Röntgenaufnahmen und Modelle in einer Sitzung zu erbringen, in der als einzige vollständige Leistung eingehend nach Ä3 beraten wird, erscheint möglich.
In einer vorangehenden/ folgenden Sitzung könnte die Ä3 als alleinige Leistung neben 0010 GOZ oder Ä5 bzw. Ä6 bei entsprechend vorliegender Fallerfordernis angesetzt werden.      

 - Ä5000 (Rö-Einzelbild Zahn), Ä5002 (Kiefer-Panoramaaufnahme), Ä5004 (Panorama-Schichtaufnahme der Kiefer):

Die technische Anfertigung von zahnmedizinischen Röntgenbildern ist speziell zu dokumentieren gemäß Strahlenschutzgesetz. Aufzeichnungen von Röntgenbefunden und -diagnosen sind verpflichtend.

Erst nach Auswertungen der Aufnahmen, der dazu gehörenden Befundung und der Dokumentation in den Behandlungsaufzeichnungen ist die Röntgenleistung vollständig erfolgt und wirklich berechnungsfähig. 

 - Nrn. 0050, 0060 GOZ: Abformung(en) je Teilkiefer/ je Kiefer, ggf. mit einfacher Bissfixierung inkl. „Auswertung zur Diagnose oder Planung“: Die zahnmedizinisch essentiellen Leistungen „Diagnose und/oder Planung“ werden in aller Regel nicht in derselben Sitzung erbracht; da muss zuvor mittels der Abformung(en) ein Modell-/ paar zahntechnisch hergestellt sein (Wandlung der Negativform „Abdruck“  in eine Positivform „Modell“). Maßgeblich für die zutreffende Berechnung der Nrn. 0050, 0060 GOZ ist das auf der Rechnung ausgewiesene Datum der zugehörigen Dokumentation zur Modelldiagnostik und -planung. 

- Nrn. 1000 GOZ (Mundhygienestatus), 1010 GOZ (Remotivationskontrolle) bei Kindern: Die angegebenen Mindestzeiten von 25 bzw. 15 Minuten können in mehreren, dokumentierten Sitzungen erbracht und aufsummiert werden; auf der Rechnung muss nur das Datum der finalen Sitzung mit pflichtgemäßer „Angabe der geforderten Mindestdauer“ gemäß § 10 (2) Punkt 2. GOZ angegeben werden.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER