RECHT einfach - Öffnen von Approximalräumen

Teilen:

Inhalt

In manchen Fällen ist es vor kieferorthopädischer Bebänderung erforderlich, Approximalräume geringfügig zu öffnen, um das Einbringen von Bändern erst zu ermöglichen. Hierfür wird häufig die Geb.-Nr. 2030 GOZ berechnet.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az.: 1 A 1594/18 vom 27.04.2021) erfüllt dieses Separieren jedoch nicht den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2030 GOZ, auch nicht bei analoger Heranziehung der Gebührennummer:

Der Begriff des Separierens in der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschreibe ausschließlich eine besondere Maßnahme, die der Präparation oder dem Füllen einer Kavität diene. Das Einbringen von Separiergummis im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erfülle diesen Tatbestand jedoch nicht.

Eine analoge Heranziehung der Geb.-Nr. 2030 GOZ sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ungeachtet der Frage, ob das Separieren überhaupt eine selbstständige Leistung darstelle oder das Separieren regelhafter Bestandteil der Bebänderung sei, handele es sich dabei um einen einfachen Vorgang, der vom Aufwand her nicht mit dem Separieren beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten vergleichbar sei.

Die Vorinstanz VG Münster (Az.: 5 K 2602/17 vom 11.04.2018) hat das kieferorthopädische Separieren noch als selbstständige und gesondert mit der Geb.-Nr. 2030 GOZ berechnungsfähige Leistung eingeordnet.

Auch andere Gerichte, so das OVG Rheinland Pfalz (Az.: 2 A 11206/94 vom 20.01.1995); VG Koblenz (Az.: 6 K 2128/93. Vom 8.09.1994); AG Herford (Az.: 12 C 146/94 vom 22.09.1994) haben die gesonderte Berechnung des Separierens neben der Geb.-Nr. 612 GOZ (Urteile zur GOZ ´88) bestätigt.