Die GOZ-Ziffer 4025 steht für die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation und ist eine medizinisch bestätigte Leistung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ`12). Sie ermöglicht die gezielte Einbringung antibakterieller Substanzen, wie Chlorhexidindigluconatpräparate, in den subgingivalen Raum, um Entzündungen im Parodontium zu behandeln.
Leistung und Abrechnung der GOZ-Ziffer 4025
Die GOZ-Ziffer 4025 ist als eigenständige parodontaltherapeutische Leistung je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Sie kann begleitend zu einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen durchgeführt werden. Dabei ist das Medikament separat abzurechnen.
Eine häufige Diskussion um die Abrechnung dieser Leistung betrifft den Bezug zur S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie, die eine routinemäßige Lokalapplikation ohne Parodontitistherapie als nicht notwendig einstuft. Dennoch bleibt die GOZ-Ziffer 4025 gemäß § 4 Abs. 2 GOZ als eigenständige Leistung aufgrund unterschiedlicher zahnmedizinischer Indikationen berechnungsfähig.
Relevanz der S3-Leitlinie
Die evidenzbasierte S3-Leitlinie „Behandlung von Parodontitis Stadium I – III“ empfiehlt lokal appliziertes Chlorhexidin als Ergänzung zur subgingivalen Instrumentierung. Dennoch besitzen wissenschaftliche Leitlinien keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Laut dem Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 382/12 vom 15.04.2014) dürfen Leitlinien nicht uneingeschränkt mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie stellen lediglich Handlungsempfehlungen dar und lassen Raum für individuelle Behandlungsentscheidungen.
GOZ-Ziffer 4025 und andere Leistungen
Die Leistung der GOZ-Ziffer 4025 ist nicht Bestandteil der GOZ-Ziffer 1040 (professionelle Zahnreinigung). Die GOZ-Ziffer 1040 umfasst Leistungen wie Biofilm-Entfernung, Politur und Fluoridierung, jedoch nicht die medikamentöse Lokalapplikation.
Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer bestätigt, dass die GOZ-Ziffern 4025 und 1040 als separate Leistungen abgerechnet werden können.
Wissenschaftliche und rechtliche Hintergründe
- Amtliche Begründung: Die Novellierung der GOZ (Bundesratsdrucksache 566/11) beschreibt die Leistung nach Nummer 4025 als gezielte antibakterielle Behandlung des subgingivalen Raums.
- Bundesministerium für Gesundheit: Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und lassen Raum für die Berücksichtigung individueller Patientenbedürfnisse (BMG, 31.05.2016).
Fazit
Die GOZ-Ziffer 4025 ist eine eigenständige und medizinisch notwendige Leistung, die über die GOZ ordnungsgemäß abgerechnet werden kann. Sie ergänzt andere Leistungen sinnvoll und ist speziell für die Behandlung von Parodontalerkrankungen konzipiert.