FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zahnarzt

Für allgemeine Anfragen oder Feedback nutzen Sie bitte diese Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0211 56 93-200

Kontaktformular

Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier. Wir beraten Sie gern, wie DIE ZA Sie und Ihre Praxis unterstützen kann.

Am einfachsten ist die Anmeldung über unsere Website. Unsere aktuellen Veranstaltungen finden Sie unter Wissen >Seminare.

Klicken Sie auf der Informationsseite zum gewünschten Seminar einfach auf „Jetzt anmelden“. Sie werden jetzt zum Anmeldeformular geleitet. Füllen Sie dies aus und klicken Sie auf „Anmelden“. Das war’s auch schon.

Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit der Anmeldebestätigung und weiteren Informationen zur Veranstaltung.

Unsere Fachmedien können Sie direkt in unserem Online-Shop bestellen.

Folgende Produkte können Sie über uns beziehen:

  • Kombi-Kurzverzeichnis
  • GOZ 2012 – Der Praxiskommentar
  • PZR-Flyer

Unterlagen zur Zusammenarbeit mit der ZA finden Sie in unserem Online-Abrechnungsportal ZA:DIREKT.

 

Eine Weitergabe von Daten ohne das Einverständnis des Patienten ist rechtlich nicht gestattet. Daher können ohne gültige, wirksame Einverständniserklärung u. a. weder Ankaufanfragen bearbeitet noch Forderungen zum Inkasso angenommen werden. Zudem wird auch die Einwilligung für Bonitätsauskünfte bei einer Kreditschutzorganisation benötigt.

Die aktuelle Einverständniserklärung der ZA AG ist so lange gültig, bis der Patient sie widerruft. Sie können Ihre Einverständniserklärung jederzeit für zukünftige Behandlungen oder bei laufenden Behandlungen solange, wie Ihr Zahnarzt uns Ihre aktuellen Behandlungsdaten noch nicht übermittelt hat, widerrufen.

Je nach konkreter Situation kann die Erklärung in Einzelfällen auch ohne Widerruf ihre Gültigkeit verlieren. Beispiele hierfür sind:

  • Der Patient war lange Zeit nicht in der Praxis; ihm ist daher möglicherweise nicht mehr präsent, dass er die Erklärung abgegeben hat.
  • Der Patient ist zwischenzeitlich volljährig geworden, so dass die Erklärung, die sein gesetzlicher Vertreter (Elternteil) abgegeben hat, nicht mehr gültig ist.

In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen, eine neue (Änderungen an der alten machen diese ungültig) Einverständniserklärung unterschreiben zu lassen.

Bei Nutzung unserer Online-Abrechnungsplattformen ZA:LIVE und ZA:DIREKT kann die Einverständniserklärung dort heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Dokument steht in 29 Fremdsprachen zur Verfügung.

Des Weiteren stellen wir Ihnen ein Merkblatt für Ihre Patienten zur Verfügung.

Um unsere Dienstleistung für Sie und Ihre Patienten nicht unnötig zu verteuern, haben wir – in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht – die Zahlungserinnerung und die erste Mahnung zusammengefasst.

Bei der Bearbeitungsgebühr für die Mahnung handelt es sich nicht um Mahngebühren, sondern um den Ersatz eines Verzugsschadens, dessen standardmäßig von uns veranschlagte Höhe gängiger Rechtsprechung entspricht.

Rechtlich betrachtet ist es so, dass eine zahnärztliche Rechnung sofort nach Erhalt, unabhängig von einer Erstattung, fällig ist. Mit einer Fristsetzung von 30 Tagen erhält der Patient also ein sehr kulantes Zahlungsziel.

Wir respektieren das vertrauensvolle Zahnarzt-Patienten-Verhältnis: Sollte es wichtige Gründe geben, warum Ihr Patient die Rechnung nicht innerhalb der Frist begleichen kann, kann dieser sich jederzeit gerne bei uns melden und wir besprechen die möglichen Optionen. Zum Beispiel sind bei uns Teilzahlungsvereinbarungen möglich, die bei Laufzeiten bis zu 6 Monaten völlig zinsfrei bleiben.

Patient

Klicken Sie auf den Bereich Service > Patientenservice auf unserer Website. Dort können Sie ganz bequem Kopien und Zweitschriften Ihrer Rechnungen anfordern.

Eine Teilzahlungsvereinbarung können Sie ganz bequem im Bereich Service > Patientenservice abschließen.

Bestimmen Sie zunächst mit Hilfe des Ratenrechners Ihre Wunschrate und die Laufzeit. Im Anschluss können Sie direkt online Ihren Teilzahlungsantrag ausfüllen und an uns übermitteln.

Die bei der Mahnung veranschlagten Gebühren sind genau genommen keine Mahngebühren, sondern ein Ersatz für einen Verzugsschaden, der aufgrund verspäteter Begleichung der Rechnung entsteht. Die von uns veranschlagte Höhe entspricht dabei gängiger Rechtsprechung.

Eine zahnärztliche Rechnung wird grundsätzlich sofort nach Erhalt fällig, unabhängig von einer Erstattung seitens Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle. Mit einer Fristsetzung von 30 Tagen erhalten Sie also ein sehr kulantes Zahlungsziel.

Wir verstehen, dass es manchmal triftige Gründe gibt, warum Sie die Rechnung nicht innerhalb der Frist begleichen können. In solch einem Fall können Sie sich jederzeit (innerhalb der Rechnungsfälligkeit) gerne bei uns melden und wir besprechen die möglichen Optionen. Zum Beispiel gibt es die Möglichkeit einer Teilzahlungsvereinbarung, die bei einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten völlig zinsfrei für Sie bleibt. Errechnen Sie gerne über unseren Ratenrechner die für Sie passende Option oder melden Sie sich bei unserem Serviceteam unter der 0211 56 93 100.

Ein weiteres Aussetzen der Zahlungsfrist ist für 14 Tage nach dem Zahlungsziel möglich. Dies muss telefonisch oder schriftlich mit uns abgeklärt werden.

Kontakt

 

Was geschieht nach dieser Frist?

Die Rechnungen sind von Ihnen zum gesetzten Zahlungsziel zu begleichen, unabhängig von einer Erstattung durch Ihre Krankenkasse/Versicherung, Beihilfe- oder andere kostenerstattende Stelle. Da wir mit diesen keine Verträge haben, betrachten wir die Rechnung unabhängig von ihrer Erstattung. Setzen Sie sich daher bitte mit Ihrer kostenerstattenden Stelle in Verbindung, um den Bearbeitungsstand zu erfragen.

 

SCHUFA steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Die SCHUFA ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so vor Verlusten zu schützen.

Man unterscheidet zwischen A- und B-Auskünften. Die A-Auskunft enthält Informationen zu den Bankverbindungen, Kreditanfragen und den vollständigen Belastungen der angefragten Person.

Eine SCHUFA-Auskunft der Kategorie B beinhaltet ausschließlich Informationen über sog. Negativmerkmale, also Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und Angaben von SCHUFA-Vertragspartnern über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Angefragten.

Die ZA erhält nur B-Auskünfte.

 

Wir wissen, dass solche Anfragen bei der SCHUFA den Score-Wert senken können. Das wiederum hängt von der Anzahl der Anfragen von SCHUFA-Vertragspartnern in den letzten zwölf Monaten ab. Stellen wir innerhalb von 12 Monaten erneute Anfragen, so erfolgen diese mit einem Score-neutralen Merkmal.

Die Reduzierung Ihres Score-Wertes ist also nicht allein auf unsere bzw. eine einzelne Anfrage zurückzuführen. Im Wesentlichen hängt der Score-Wert von den sogenannten Negativ-Einträgen ab. Nach welchen Rechen-Regeln die SCHUFA den Score-Wert berechnet, entzieht sich unserer Kenntnis bzw. legt die SCHUFA leider nicht offen. Lediglich die zuständige Datenschutzbehörde kennt das Score-Verfahren. Die SCHUFA ist gerne bereit, dem Verbraucher dies auf eine entsprechende Anfrage hin näher zu erläutern.

Bitte beachten Sie auch, dass wir keine „Vollauskunft“ von der SCHUFA erhalten, sondern lediglich Informationen zu sogenannten Negativ-Merkmalen; die Anfrage selbst stellt kein Negativ-Merkmal dar. Nur Sie selbst können 12 Monate lang nachvollziehen, wer über Sie eine Auskunft eingeholt hat. Andere Vertragspartner erhalten diese Information nicht.

Damit Ihr Zahnarzt seine erbrachten Leistungen über DIE ZA abrechnen darf, ist eine unterzeichnete Einverständniserklärung notwendig. Ohne diese darf er keine Patientendaten an uns übermitteln.

Er erhebt personenbezogene Daten und speichert diese in seinem EDV-System. Hierbei handelt es sich um Daten, die für eine Kommunikation mit Ihnen notwendig sind (Name, Adresse, Telefon, E-Mail etc.). Darüber hinaus speichert er Daten, die sich auf Ihre Person (Geschlecht, Alter etc.), auf die Behandlung und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen (Behandlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO) beziehen. Dies ist wichtig, da Ihr Zahnarzt nur so seine Tätigkeiten nach der gesetzlichen Gebührenordnung korrekt abrechnen kann.

Als Abrechnungsstelle erhalten wir von Ihrem Zahnarzt Ihren Namen, Ihre Adresse und eine Darstellung der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und Labordaten. Diagnosen werden nur übermittelt, wenn dies im Rahmen von Erstattungsbeanstandungen seitens Kostenträger erforderlich ist, z. B. um die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zu erläutern.

Sie können Ihre Einverständniserklärung jederzeit für zukünftige Behandlungen oder bei laufenden Behandlungen solange, wie Ihr Zahnarzt uns Ihre aktuellen Behandlungsdaten noch nicht übermittelt hat, widerrufen.

Für weitere Informationen schauen Sie gerne in unser Patienten-Merkblatt oder kontaktieren Sie unser Serviceteam:

Telefon: 0211 56 93-100