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Vorsicht bei Nachahmerprodukten

Vorsicht bei der Kombination von Implantatkomponenten verschiedener Hersteller: Was Kosten sparen soll, kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

30. Sep 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Bei Implantaten und Aufbauteilen handelt es sich um Medizinprodukte. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht, letztendlich also implantiert werden, wenn sie ein durch ein Konformitätsverfahren erworbenes CE-Kennzeichen tragen.

Das CE-Kennzeichen gilt nur bei Verwendung des Medizinprodukts gemäß der vom Hersteller in der Konformitätserklärung angegebenen Zweckbestimmung.

Sofern die in der Konformitätsbestimmung angegebene Zweckbestimmung die Kombination eines Medizinproduktes mit Systemteilen anderer Hersteller nicht umfasst, darf das Medizinprodukt in dieser Konstellation gemäß Medizinproduktegesetz nicht verwendet/implantiert werden.

Die Kombination von „Original-“ und „Nachahmerprodukten“, vielleicht auf Grund von Kostenvorteilen für den Patienten, kann sich im Nachhinein als fehlerhaftes Vorgehen des Zahnarztes erweisen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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