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Kieferorthopädische Analyse

Digitale oder gedruckte Modelle? Warum die korrekte Abrechnung kieferorthopädischer Analysen vom gewählten Verfahren abhängt.

16. Apr 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Ein Beschluss des Beratungsforums der Bundeszahnärztekammer, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern zur Kieferorthopädie lautet:

 „Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine eigenständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.“

Mit diesem Beschluss wird ein Weg zur Berechnung der kieferorthopädischen Analyse von digitalen Modellen mittels eines EDV-Programms ermöglicht.

Sofern anhand der optisch-elektronischen Abformung mittels zB eines 3D-Druckers körperliche Modelle erstellt werden, sieht die Berechnung anders aus. Die Geb.-Nr. 0065 GOZ beschreibt nach der gebührenrechtlichen Verordnung der Bundeszahnärztekammer eine besondere Abdruckform, die wie auch die Geb.-Nr. 5170 GOZ neben der Geb.-Nr. 0060 GOZ berechnungsfähig ist. Erfolgt an diesen körperlichen Modellen eine „händische“ kieferorthopädische Analyse, ist die Geb.-Nr. 6010 GOZ originär zu berechnen.

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Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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