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GOÄ-Entwurf (2)

Wer legt die GOÄ künftig aus – Gericht oder Ministerium? Kommissionsvorschlag sorgt für verfassungsrechtliche Bedenken.

24. Jul 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.

Im Zusammenhang mit dem GOÄ-Entwurf ist auch eine Änderung in der Bundesärzteordnung (BÄO) beabsichtigt.

§ 11a BÄO beschreibt die Errichtung einer „Gemeinsamen Kommission“ von Bundesärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe, wobei die Entscheidung über die Umsetzung/Anwendung der Empfehlungen dieses Gremiums dem Bundesministerium für Gesundheit zugestanden wird.

Gemäß § 11a Nr. 4 BÄO ist die Kommission und somit letztendlich das Bundesministerium für Gesundheit berufen, über die Auslegung von Abrechnungsbestimmungen zu entscheiden.

Damit aber erfolgt eine „authentische Gesetzesinterpretation“, die gemäß Artikel 20 Grundgesetz nicht vorgesehen ist:
„Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die gegenteilige Rechts­auf­fassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gebunden. Das Ministerium ist nämlich nicht zu einer authentischen Interpretation der hier einschlägigen Bestimmungen der GOZ berufen…“

(VG Oldenburg  Az.: 1 A 26/92.OS/B vom 17.06.1992)

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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