Zur Suche springen Zum Hauptmenü-Button springen Zum Hauptinhalt springen

Pauschalpreis?

Pauschalpreise sind seit der GOZ-Novellierung 2012 unzulässig – dennoch gibt es legale Alternativen durch geschickte Kombinationen.

31. Mar 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Seit Novellierung der GOZ im Jahr 2012 ist die zahnärztliche Rechnungslegung an die Anlage 2 der GOZ (maschinenlesbares Rechnungsformular) gebunden und deshalb die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr möglich.

Diese Einschränkung verhindert in keinem Fall die Berechnung einer angemessenen Vergütung. Erforderlich ist hierzu lediglich die Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen.

So ist auch eine analoge Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ) anhand der Kriterien zum Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2 GOZ) zu bemessen (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003). Ebenso ist bei analogen Leistungen zusätzlich eine Vereinbarung der Vergütungshöhe (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) möglich (BGH Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006).

In derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch die analoge Berechnung von Leistungen bestätigt, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Sie haben Fragen zur GOZ-Abrechnung?

Unsere Experten unterstützen Sie bei komplexen Abrechnungsfragen – kompetent und praxisnah.

Jetzt mehr erfahren

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

zur Vita