Persönliche Leistungen umfassen insbesondere:
- Untersuchung des Patienten
- Diagnosestellung und Aufklärung
- Therapieplanung
- Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
- Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
- Injektionen
- sämtliche operativen Eingriffe
Von dieser Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ist der Behandler teilweise befreit
Wenn nachfolgende Grundsätze beachtet werden, kann ein Behandler sich teilweise befreien:
- Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.
- Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
- Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert. Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
- Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
- Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
- Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
- Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung)
Nicht alles muss Ihr Praxisteam selbst erledigen.
Viele Aufgaben lassen sich intern delegieren – andere können Sie vollständig an einen erfahrenen Partner auslagern. Mit dem Zahnarzt-Factoring der ZA übernehmen wir Rechnungsstellung, Mahnwesen und das gesamte Forderungsmanagement. So gewinnt Ihr Team mehr Zeit für Ihre Patienten und wertschöpfende Aufgaben.
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Tipps
- Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen delegierbaren Leistungen empfehlen wir, die Website der Bundeszahnärztekammer zu besuchen. Der dort veröffentlichte Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte wurde am 16. September 2009 verabschiedet und bietet eine fundierte Grundlage zur Orientierung.
- Ergänzend dazu lohnt sich ein Blick auf den Delegationsrahmen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Auch dieser kann als praxisnahe Orientierungshilfe für den Einsatz von zahnmedizinischen Fachangestellten im Rahmen der Delegation dienen.
- Gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind Verlangensleistungen privat zu berechnen. Diese Leistung wurde von der Bundeszahnärztekammer in die Analogliste aufgenommen, sodass eine transparente und einheitliche Abrechnung möglich ist.
Fazit
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im Streitfall die Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nachgewiesen werden muss. Es ist daher dringend zu empfehlen, alle praxisinternen Fortbildungen sowie praktische Übungen sorgfältig zu dokumentieren. Ebenso sollten externe Fortbildungsnachweise und Qualifikationszertifikate systematisch hinterlegt werden.