AGB Factoring - ZA AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf, Aktiengesellschaft (ZA AG)

AGB-Factoring
Stand: Juli 2021


1. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Ankauf und Abtretung von zivilrechtlichen Forderungen aus zahnärztlichen bzw. ärztlichen Rechnungen der Praxis durch die ZA AG bzw. an die ZA AG. Ankaufbar und abtretbar sind Forderungen, die den Voraussetzungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere unter Ziffer 5 entsprechen, die vor deutschen Zivilgerichten geltend zu machen sind und deren letzte sie begründende Behandlungsleistung zum Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnungsunterlagen bei der ZA AG noch nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.


2. Angebot und Annahme des Forderungskaufs
Die Praxis bietet durch Übersendung der Abrechnungsunterlagen die sich hieraus ergebende Forderung der ZA AG zum Kauf an und tritt sie für  den Fall der Annahme des Kaufangebotes zugleich an die ZA AG ab. Kauf- und Abtretungsangebot gelten als angenommen, sofern die ZA AG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abrechnungsunterlagen widerspricht oder die Abrechnungsunterlagen innerhalb dieser Frist zurücksendet. Die ZA AG ist zur Weiterabtretung der Forderung an ein refinanzierendes Institut berechtigt. Lehnt die ZA AG den Forderungskauf ab und hat die Praxis das Vertragsmerkmal „Inkasso bei Nicht-Ankauf“ gewählt, so erfolgt eine Einziehung der Forderung gemäß den AGB-Inkasso der ZA AG in ihrer jeweils gültigen Fassung.


3. Leistung, Zahlung unter Vorbehalt
Die ZA AG gewährt Ausfallhaftung für an sie abgetretene Forderungen und übernimmt die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung. Der Umfang der Haftung und der Übernahme der Kosten richten sich nach dem vereinbarten Ausfallschutz. Der Ausfall ist gegeben, wenn eine rechtskräftig festgestellte Forderung notleidend wird. Notleidend ist eine Forderung, wenn bei dem Schuldner ein fruchtloser Versuch einer Pfändung unternommen wurde oder der Nachweis einer Eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vorliegt und sich nach Auswertung dieser Versicherung kein pfändbares Vermögen ergibt. In derartigen Fällen ist die ZA AG berechtigt, den nicht von der vereinbarten Ausfallhaftung umfassten Teil der ihr abgetretenen Forderung zuzüglich der anteiligen Zinslast und gesetzlichen Kosten der Rechtsverfolgung rückzubelasten. Bei vereinbarter Vorabauszahlung erfolgt die Zahlung an die Praxis im Anschluss an die Risikoprüfung des Zahlungspflichtigen durch die ZA AG. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung/Rückbelastung, sofern aus sonstigen Gründen die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Patienten zweifelhaft erscheint, wenn z. B. eine weitere inhaltliche Prüfung der angekauften Rechnungen Fragen aufwirft.


4. Entgelte für die Leistungen der ZA AG
Der Kaufpreis bzw. der Preis für die Leistung richtet sich nach der individuellen Vertragsabrede. Die ZA AG behält sich vor, ausgehend vom Umfang rechtshängiger Beitreibungen (Anwaltsfälle) sowie festgestellter Forderungsausfälle von der Vertragsabrede abweichende Preise mit der Praxis zu vereinbaren. Über allgemeine Preisänderungen wird die Praxis vorab schriftlich unterrichtet. Widerspricht die Praxis einer angekündigten Preisänderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die jeweilige Anpassung als vereinbart. Für Leistungen gemäß der Aufstellung unter Anlage 1, die die ZA AG über die vereinbarten Vertragsleistungen hinaus erbringt, kann sie weitere Entgelte berechnen. Über solche Entgelte wird gemäß Ziffer 10 dieser AGB Abrechnung erteilt.


5. Zusicherung von Forderungseigenschaften
Mit der Einreichung versichert die Praxis, dass bei den Forderungen, die sie der ZA AG zum Kauf anbietet, folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) die Praxis ist über die Forderung uneingeschränkt verfügungsberechtigt;

b) die Forderung ist dem Patienten/Zahlungspflichtigen noch nicht in Rechnung gestellt worden;

c) der Patient sowie ggf. dessen gesetzlicher Vertreter haben die Praxis von der ärztlichen Schweigepflicht insoweit entbunden, als dies für den Forderungserwerb, die Geltendmachung der Forderung durch die ZA AG und die Refinanzierung erforderlich ist;

d) der Praxis bei Abtretung der Forderung keine Umstände bekannt sind, die eine Gefährdung der Rechnungseinziehung befürchten lassen und, bei Forderungen aus Behandlungsverträgen mit einer juristischen Person, der Zahlungspflichtige vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert und darüber aufgeklärt wurde, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist;

e) die Praxis dem Zahlungspflichtigen keine unrichtigen Angaben über den Ausgleich der Forderung gemacht, insbesondere keine unzutreffenden Konditionen genannt hat.


6. Rücktritt vom Forderungskauf oder Minderung des Kaufpreises
Die ZA AG ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis für die ihr abgetretene Forderung zu mindern, wenn:

a) nachträglich Umstände bekannt werden, durch die die Forderung ganz oder teilweise unbegründet oder gerichtlich nicht durchsetzbar wird;

b) die Rechnung nicht unter der von der Praxis mitgeteilten inländischen Anschrift wirksam zugestellt werden kann und eine Recherche keine
zustellfähige Anschrift ergibt;

c) die angekaufte Forderung gemäß Ziffer 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anfang an vom Ankauf ausgeschlossen war;

d) der Forderung eine der zugesicherten Eigenschaften gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt;

e) der Schuldner stirbt und die Forderung nicht gegen etwaige Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann oder der Schuldner unbekannt verzogen ist. Die Rückabtretung bezieht sich in diesen Fällen auf den nicht von der Ausfallhaftung umfassten Teil der abgetretenen Forderung;

f) die Rechnung nicht dem zahlungspflichtigen Patienten erteilt worden ist und dies auf Angaben der Praxis beruht;

g) die Praxis nicht alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen und Nachweise der ZA AG bzw. den mit der Durchführung gerichtlicher Verfahren beauftragten Rechtsanwälten umgehend erteilt;

h) bei gerichtlicher Geltendmachung die angekaufte Forderung ganz oder teilweise rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wird.

Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag ist die Praxis verpflichtet, der ZA AG den Forderungsbetrag ohne Anrechnung des Abschlages nebst Zinsen seit der Auszahlung entsprechend dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu erstatten und nimmt die Rückabtretung der Forderung an. Im Falle der Minderung des Kaufpreises ist die Praxis verpflichtet, der ZA AG den zuviel gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen seit der Auszahlung entsprechend dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu erstatten.


7. Forderungsrückkauf durch die Praxis
Die ZA AG wird die Praxis vor Einleitung intensiver kostenauslösender Maßnahmen der Rechtsverfolgung, namentlich vor Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, eines streitigen Verfahrens oder eines Rechtsmittelverfahrens unterrichten und der Praxis die Forderung zum Rückkauf anbieten. Für den Fall, dass die Praxis aus besonderen, z.B. im Zahnarzt-Patienten-Verhältnis begründeten Umständen die gerichtliche Durchsetzung einer abgetretenen Forderung nicht für sachdienlich erachtet, wird die ZA AG auf entsprechende schriftliche Aufforderung der Praxis die betreffende Forderung rückabtreten und ein ggf. bereits diesbezüglich eingeleitetes gerichtliches Beitreibungsverfahren einstellen.


8. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt
Die Praxis verpflichtet sich, der ZA AG angemessene Aufwendungen (z.B. Registerauskunfts-, Gerichts- oder Anwaltskosten ganz bzw. verhältnismäßig) zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf den Forderungserwerb entstanden sind, wenn

a) der Forderung eine der in Ziffer 5 dieser AGB zugesicherten Eigenschaften fehlt und der Forderungskauf daher von Anfang an unwirksam war

b) oder ein Rücktrittsgrund gemäß Ziffer 6 dieser AGB vorliegt und die ZA AG nachträglich vom Kaufvertrag zurückgetreten ist

c) oder die Praxis die Forderung gemäß Ziffer 7 dieser AGB zurückkauft.

 

9. Sonstige Bearbeitungsbestimmungen

a) Die ZA AG ist berechtigt, geringfügige Rechnungskürzungen durch den Zahlungspflichtigen bis zu einer von ihr festgelegten Bagatellgrenze nicht weiter zu verfolgen. Die ZA AG trägt die hieraus entstehenden Kosten.

b) Die Praxis ist verpflichtet, der ZA AG alle für die Zusammenarbeit relevanten Daten, z.B. Änderungen ihrer Anschrift, unverzüglich mitzuteilen.


10. Abwicklung der Geschäftsbeziehungen
Die gegenseitigen Forderungen der Vertragsparteien aus ihren Geschäftsbeziehungen werden täglich festgestellt. Ein sich danach ergebendes Guthaben der Praxis wird auf das der ZA AG benannte Konto ausgezahlt. Mindestens kalendervierteljährig erteilt die ZA AG eine Übersicht der festgestellten Forderungen. Die Übersicht über die festgestellten Forderungen wird der Praxis über das Internet-Portal www.za-live.de zur Einsichtnahme bereitgestellt. Vor jedem Abruf authentifiziert sich die Praxis mit den zutreffenden Benutzerdaten. Wird eine Übersicht von der Praxis nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen abgerufen oder wünscht die Praxis eine Übersicht in gedruckter Form, übersendet die ZA AG die Übersicht gegen Entgelt. Die Feststellung der Forderungen gilt als anerkannt, wenn die Praxis nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der Übersicht schriftlich gegenüber der ZA AG widerspricht. Die Praxis kann auch noch nach Fristablauf die Berichtigung einer Feststellung der wechselseitigen Forderungen verlangen, muss dann aber beweisen, dass der Berichtigungsbedarf auf Umstände zurückzuführen ist, die in der Verantwortung der ZA AG liegen. Die ZA AG und der Zahnarzt sind sich darüber einig, dass die ZA AG ein Pfandrecht an den Ansprüchen erwirbt, die dem Zahnarzt gegen die ZA AG aus den geschäftsmäßigen Verbindungen zustehen oder künftig zustehen werden (z.B. Abrechnungsguthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der ZA AG aus den Geschäftsverbindungen gegen die Praxis zustehen. Das Pfandrecht dient auch der Sicherung aller solchen Forderungen, die die ZA AG aus abgetretenem Recht erwirbt. Für den Fall, dass sich aus den Geschäftsbeziehungen ein Negativsaldo ergibt, ist die ZA AG ungeachtet des vorstehend vereinbarten Pfandrechts berechtigt, diesen Betrag bei der Praxis anzufordern oder im Wege einer von der Praxis erteilten und jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung einzuziehen. Die ZA AG wird nur in den vorbezeichneten Fällen von dieser Einzugsermächtigung Gebrauch machen.

 

11. Vertragsdauer und -beendigung
Die Dauer dieser Vereinbarung ist unbestimmt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden kann. Für den Fall einer Beendigung der Zusammenarbeit ist die ZA AG berechtigt, zur Abdeckung etwaiger Zahlungsansprüche nach Ziffer 10 dieser AGB 10 v.H. des sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Bestandes an offenen Posten einzubehalten bzw. anzufordern. Nach Auflösung dieses Bestandes ist die ZA AG verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen und den sich dann ggf. ergebenden Saldo an die Praxis auszuzahlen.


12. Änderung der Vertragsbedingungen
Die ZA AG wird der Praxis jede künftige Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig anzeigen. Die geänderten Bedingungen gelten als anerkannt, wenn die Praxis nicht binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige schriftlich widerspricht.

 

13. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Zwischen der ZA AG und der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG besteht ein Vertrag über eine gemeinsame Verarbeitung von Personendaten gemäß Art. 26 DSGVO. Der Vertrag bestimmt das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lift. f DSGVO und regelt die wechselseitige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im internen Administrationsbereich der genannten Gesellschaften. Nähere Angaben hierzu können in der Datenschutzerklärung (s. www.die-za.de/datenschutz) eingesehen werden. Personenbezogene Daten werden an Dritte über diesen Vertrag hinaus nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist oder dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist und soweit die weitere Speicherung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

14. Salvatorische Klausel
Zusätze oder Streichungen in dieser Vereinbarung haben keine Gültigkeit. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vertragsinhalt in rechtlich zulässiger Form am weitesten entspricht.