AGB Inkasso - ZA AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf, Aktiengesellschaft (ZA AG)

AGB-Inkasso
Stand: Dezember 2020


1. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die außergerichtliche Einziehung von zivilrechtlichen Forderungen aus zahnärztlichen bzw. ärztlichen Rechnungen der Praxis durch die ZA AG nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit den individuellen Vertragsabreden.

 

2. Angebot und Annahme des Einziehungsauftrages
Die Praxis bietet durch Übersendung der Abrechnungsunterlagen die sich hieraus ergebende Forderung der ZA AG zur Einziehung an. Für den Fall, dass eine Factoring-Vereinbarung zwischen der Praxis und ZA AG besteht und die ZA AG ein Kaufangebot für eine Forderung ablehnt, gilt die Übersendung der Abrechnungsunterlagen gleichfalls als Angebot eines Einziehungsauftrages. Der Einziehungsauftrag gilt als angenommen, sofern die ZA AG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abrechnungsunterlagen widerspricht oder die Abechnungsunterlagen innerhalb dieser Frist zurücksendet.

 

3. Leistungen der ZA AG
a) Inkasso
Die ZA AG übernimmt die außergerichtliche Beitreibung der ihr zur Einziehung überlassenen Forderungen. Die außergerichtliche Beitreibung umfasst die Erteilung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen sowie mindestens ein Mahnschreiben nebst Durchführung einer Adress-Recherche im Falle des Umzuges des Schuldners (kaufmännisches Mahnverfahren). Hierbei vereinnahmter Ersatz von Verzugsschäden (Mahnkosten) steht der ZA AG zum Ausgleich des nicht von der Gebühr gedeckten Bearbeitungsaufwandes zu.

b) Teilzahlungsvereinbarungen
Die ZA AG ist berechtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungsvereinbarungen für die Praxis zu den jeweils aktuellen und der Praxis bekannten ZA AGKonditionen abzuschließen. Hieraus vereinnahmte Zinsen stehen der Praxis zu.

c) Gerichtliche Mahnverfahren
Sofern von der Praxis gewünscht, übergibt die ZA AG nach Abschluss des Einziehungsauftrages nicht ausgeglichene Forderungen an einen Rechtsanwalt zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Durchführung wird im Einzelnen zwischen Praxis und Rechtsanwalt vereinbart.

 

4. Entgelt für die Leistungen
a) Das Entgelt für die Leistungen der ZA AG richtet sich nach dem von der Praxis gewünschten Leistungsumfang. Die Rechnungsstellung erfolgt für die jeweils in Anspruch genommene Leistung unter Ausweis der zuzüglich zu berechnenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Die ZA AG behält sich Entgeltänderungen vor. Widerspricht die Praxis einer angekündigten Entgeltänderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung, gilt die jeweilige Anpassung als vereinbart.

 

5. Erteilung der Einziehungsermächtigung
a) Die Einziehung der Forderungen der Praxis erfolgt namens und Kraft Vollmacht der Praxis.

b) Der Einziehungsauftrag endet mit Einziehung der Forderung oder mit fruchtlosem Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens gemäß Ziffer 3a) dieser Geschäftsbedingungen.


6. Zusicherung von Forderungseigenschaften
Mit der Einreichung der Abrechnungsunterlagen versichert die Praxis, dass bei den sich daraus ergebenden Forderungen der jeweilige Patient sowie ggf. dessen gesetzlicher Vertreter die Praxis schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht insoweit entbunden hat, als dies für die Geltendmachung der Forderung durch die ZA AG erforderlich ist.

7. Fristlose Kündigung des Einziehungsauftrages
a) Die ZA AG ist zur fristlosen Kündigung des Einziehungsauftrages der betroffenen Forderung berechtigt, wenn
aa. nachträglich Umstände bekannt werden, durch die die Forderung ganz oder teilweise unbegründet wird;
ab. die Rechnung nicht unter der von der Praxis mitgeteilten Anschrift wirksam zugestellt werden kann und eine Adressrecherche keine zustellfähige Anschrift ergibt;
ac. der Forderung die zugesicherte Eigenschaft gemäß Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt;
ad. der Schuldner stirbt oder die Forderung nicht gegen etwaige Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann;
ae. die Rechnung nicht dem zahlungspflichtigen Patienten erteilt worden ist und dies auf Angaben der Praxis beruht;
af. die Praxis nicht alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen und Nachweise der ZA AG umgehend erteilt;

b) Die Praxis ist berechtigt, den Einziehungsauftrag jederzeit zu kündigen. In einem solchen Fall wird die ZA AG die Einziehung beenden.

 

8. Sonstige Bearbeitungsbestimmungen
a) Die ZA AG ist berechtigt, geringfügige Rechnungskürzungen durch den Zahlungspflichtigen bis zu einer von ihr festgelegten Bagatellgrenze nicht weiter zu verfolgen.

b) Die Praxis ist verpflichtet, der ZA AG alle für die Zusammenarbeit relevanten Daten, z.B. Änderungen ihrer Anschrift, unverzüglich mitzuteilen.

 

9. Abwicklung der Geschäftsbeziehungen
Die gegenseitigen Forderungen der Vertragsparteien aus ihren Geschäftsbeziehungen werden täglich festgestellt. Ein aus dieser Abrechnung resultierendes Guthaben der Praxis wird spätestens 2 Wochen nach der Abrechnung auf das der ZA AG benannte Konto ausgezahlt. Mindestens kalendervierteljährig erteilt die ZA AG eine Übersicht der festgestellten Forderungen. Die Übersicht über die festgestellten Forderungen wird der Praxis über das Internet-Portal www.za-live.de zur Einsichtnahme bereitgestellt. Vor jedem Abruf authentifiziert sich die Praxis mit den zutreffenden Benutzerdaten. Wird eine Übersicht von der Praxis nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen abgerufen oder wünscht die Praxis eine Übersicht in gedruckter Form, übersendet die ZA AG die Übersicht gegen Entgelt. Die Feststellung der Forderungen gilt als anerkannt, wenn die Praxis nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der Übersicht schriftlich gegenüber der ZA AG widerspricht. Die Praxis kann auch noch nach Fristablauf die Berichtigung einer Feststellung der wechselseitigen Forderungen verlangen, muss dann aber beweisen, dass der Berichtigungsbedarf auf Umstände zurückzuführen ist, die in der Verantwortung der ZA AG liegen. Die ZA AG und der Zahnarzt sind sich darüber einig, dass die ZA AG ein Pfandrecht an den Ansprüchen erwirbt, die dem Zahnarzt gegen die ZA AG aus den geschäftsmäßigen Verbindungen zustehen oder künftig zustehen werden (z.B. Abrechnungsguthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der ZA AG aus den Geschäftsverbindungen gegen die Praxis zustehen. Das Pfandrecht dient auch der Sicherung aller solchen Forderungen, die die ZA AG aus abgetretenem Recht erwirbt. Für den Fall, dass sich aus den Geschäftsbeziehungen ein Negativsaldo ergibt, ist die ZA AG ungeachtet des vorstehend vereinbarten Pfandrechts berechtigt, diesen Betrag bei der Praxis anzufordern oder im Wege einer von der Praxis erteilten und jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung einzuziehen. Die ZA AG wird nur in den vorbezeichneten Fällen von dieser Einzugsermächtigung Gebrauch machen.

 

10. Vertragsdauer und -beendigung
Die Dauer dieser Vereinbarung ist unbestimmt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden kann.

 

11. Änderung der Vertragsbedingungen
Die ZA AG wird der Praxis jede künftige Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig anzeigen. Die geänderten Bedingungen gelten als anerkannt, wenn die Praxis nicht binnen 2 Wochen nach Zugang der Änderung schriftlich widerspricht.

 

12. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Zwischen der ZA AG und der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG besteht ein Vertrag über eine gemeinsame Verarbeitung von Personendaten
gemäß Art. 26 DSGVO. Der Vertrag bestimmt das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lift. f DSGVO und regelt die wechselseitige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im internen Administrationsbereich der genannten Gesellschaften. Nähere Angaben hierzu können in der Datenschutzerklärung (s. www.die-za.de/datenschutz) eingesehen werden. Personenbezogene Daten werden an Dritte über diesen Vertrag hinaus nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist oder dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist und soweit die weitere Speicherung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

13. Salvatorische Klausel
Zusätze oder Streichungen in dieser Vereinbarung haben keine Gültigkeit. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vertragsinhalt in rechtlich zulässiger Form am weitesten entspricht.